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Bilanzierung – Teil 08 – Bilanzierung dem Ausweis nach


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3 Bilanzierung dem Ausweis nach

Steht fest, welche Posten zu welchen Werten in eine Bilanz aufzunehmen sind, ist der Ort des Ausweises innerhalb der Bilanz festzulegen.

Welche Posten auf der Aktiv- und welche auf der Passivseite auszuweisen sind, ergibt sich aus dem Wesen der Posten und aus dem System der doppelten Buchführung. Für den Ausweis innerhalb der Aktiv- bzw. der Passivseite ist eine Gliederung der Posten vorzunehmen. Die Bilanzgliederung dient der Strukturierung und übersichtlichen Darstellung aller in der Bilanz enthaltenen Informationen. Alle aufzunehmenden Posten sollen in eine sinnvolle Abfolge gebracht werden. Wichtige Gliederungskriterien sind in diesem Zusammenhang das Liquiditätsgliederungsprinzip, die Gliederung nach Rechtsverhältnissen und das Ablaufgliederungsprinzip.[1]

2.3.1 Gliederungsvorschriften

Für Einzelunternehmen und typische Personengesellschaften erfordert § 247 Abs. 1 HGB zunächst nur eine straffe Grobgliederung bestimmter Positionen. Danach sind in der Bilanz lediglich das Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und auszugliedern. In der betrieblichen Praxis ist es hingehend üblich, sich nicht an dieser Mindestgliederung zu orientieren, sondern man wendet das Gliederungsschema für Kapitalgesellschaft an.

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften (Kap-/Co-Gesellschaft) gilt ein Schemazwang. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften haben für die Aufstellung des Jahresabschlusses ein bestimmtes Gliederungsschema anzuwenden. Für die Bilanz richtet sich die Gliederung nach § 266 HGB und für die GuV nach § 275 HGB.

Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Die Aktiva und Passiva müssen horizontal nebeneinander stehen. Für kleine Kapitalgesellschaften, sog. Kleinstkapitalgesellschaften, gibt es nach dem Gesetz eine größenbedingte Vereinfachung, § 267a HGB. Sie brauchen nur ein verkürztes Schema anzuwenden während mittelgroße und große Kapitalgesellschaften das Gliederungsschema in § 266 HGB in voller Form als Mindestgliederung anwenden müssen.

Die GuV ist in Staffelform aufzustellen d.h. die einzelnen Posten sind vertikal untereinander anzuordnen. Auch für die GuV gibt es einige größenbedingte Erleichterungen die in § 276 HGB geregelt sind. Die GuV kann alternativ nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren (vgl. Kapitel 2.3.3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) aufgestellt werden. Bei den kleinen und mittelständischen Unternehmen ist das Gesamtkostenverfahren vorherrschend. Bei börsennotierten Unternehmen insbesondere aus dem angelsächsischen Rechtskreis ist das Umsatzkostenverfahren weit verbreitet.

2.3.2 Gliederung der Bilanz

Mit der Gliederung der Bilanz erhält das Unternehmen einen Überblick über seine Finanzierung. Die folgende Abbildung stellt die Bilanzgliederung für Kapitalgesellschaften dar.

[2]

Textbild

2.3.3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

[3]

Textbild

2.3.4 Aufbau der Kapitalflussrechnung

[4]

Textbild

Eine Kapitalflussrechnung ist eine zeitraumbezogene Rechnung in der grundsätzlich nur Zahlungsgrößen, also Ein- und Auszahlungen, ausgewiesen werden. Sie dient damit primär der Darstellung der Finanzlage. Im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist die Kapitalflussrechnung kein Pflichtinstrument, ist in der Berichtserstattung in der Praxis aber weit verbreitet.

In der Ursachenrechnung werden die Zahlungsströme, die Cash-Flows des Geschäftsjahres, erfasst. Die Gliederung erfolgt nach dem sogenannten Aktivitätsformat in Cash-Flows aus laufender Geschäftstätigkeit, Cash-Flows aus Investitionstätigkeit und Cash-Flows aus Finanzierungstätigkeit.

Der Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit wird hier nach der indirekten Methode ermittelt. Es werden nicht die Ein- und Auszahlungen gegenübergestellt, Als Ausgangsgröße wird der Jahresüberschuss herangezogen, dabei wird fingiert das der Jahresüberschuss liquiditätsmäßig zugeflossen ist also alle Aufwendungen zur Auszahlungen und alle Erträge zu Einnahmen geführt haben. Da dies nicht der Fall ist, werden nun Korrekturen durchgeführt, indem nicht auszahlungswirksame Aufwendungen addiert und nicht auszahlungswirksame Erträge subtrahiert werden.

Beim Cash-Flow aus Investitionstätigkeit werden insbesondere die Auszahlungen für Investitionen erfasst und um etwaige Einzahlungen aus Desinvestitionen erweitert.

Beim Cash-Flow aus Finanzierungstätigkeit hingegen werden alle Außenfinanzierungsaktivitäten ausgewiesen. Erfasst werden die Zahlungsströme, die an die Eigenkapitalgeber und Fremdkapitalgeber geleistet werden. Allerdings werden Zinszahlungen jedoch dem laufenden Cash-Flow zu-geordnet.


[1] Coenenberg/Haller/Schultze Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse 23. Auflage S. 135.

[2] Wiwiweb.de.

[3] wirtschaftslexikon24.com.

[4] wirtschaftslexikon.gabler.de.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Normen: § 247 HGB

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