Bilanzierung – Teil 23 – Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten, Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7.2.3 Transitorische Rechnungsabgrenzungsposten
Werden bereits Zahlungen im alten Jahr für Aufwendungen und Erträge des neuen Jahres geleistet, so sind die Aufwands- und Ertragskonten zum Jahresabschluss zu berichtigen.
7.2.3.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)
Nach § 250 Abs. 1 HGB und der gleichlauten steuerlichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind für Ausgaben vor dem Stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, auf der Aktivseite ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Dabei müssen drei Tatbestände vorliegen:
- Ausgaben vor dem Stichtag,
- Aufwand nach dem Stichtag und
- dieser muss Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Es muss sich um einen kalendarischen genauen bestimmten Zeitraum handeln. Ein geschätzter Zeitraum reicht indes nicht aus.
Beispiel
Unternehmer Müller zahlt im Dezember 01 die Miete für Jan 02 im Voraus.
- Der Mietaufwand ist zum 31.12 periodengerecht abzugrenzen. Ein Teil entfällt auf Dezember des Abschlussjahres und ein weiterer Teil entfällt auf die Monate Januar und Februar des Folgejahres. Die Mietaufwendungen sind daher im Haben mithilfe des Konto ARAP zu berichtigen. Die Mietvorauszahlung beinhaltet die Überlassung des Mietgegenstandes im neuen Jahr, also eine Leistungsforderung, die auf der Aktivseite der Bilanz als ARAP auszuweisen ist.
Im Jahr der Ausgabe, also 01, wird gebucht: Mietaufwand an Bank und ARAP an Mietaufwand.
Im Jahr des Aufwands, also 02, wird gebucht: Mietaufwand an ARAP
7.2.3.2 passive Rechnungsabgrenzungsposten (PARAP)
Nach § 250 Abs. 2 HGB sind passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden für Einnahmen vor dem Schlussstichtag, soweit sie ein Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Beispiel
Unternehmer Müller erhält die Januarmiete 02 bereits im Dezember 01 auf seinem Konto gutgeschrieben.
- Der gesamte Mietertrag ist zum 31.12 periodengerecht abzugrenzen. Ein Teil entfällt auf das Abschlussjahr und ein anderer Teil dagegen auf das neue Geschäftsjahr. Der Mietertrag muss daher auf seiner Sollseite durch Bildung einer PRAP berichtigt werden, da für uns eine Leistungsverbindlichkeit d.h. eine Verpflichtung zur Überlassung der Räume im nächsten Geschäftsjahr, besteht, die auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist.
Im Jahr der Einnahme, also 01, wird gebucht: Bank an Mieterträge und Mieterträge an PARAP.
Im Jahr des Ertrags, also 02, wird gebucht: PRAP an Mieterträge
7.2.4 Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten
Wenn Aufwendungen und Erträge des alten Geschäftsjahres erst im neuen Jahr zu Ausgaben bzw. Einnahmen führen, müssen sie zum Jahresabschluss erfasst werden.
7.2.4.1 Sonstige Forderungen
Mit den sonstigen Forderungen sind sonstige Vermögensgegenstände gemeint. Der Ertrag gehört noch in das alte Geschäftsjahr und die Einnahme erfolgt voraussichtlich erst im neuen Geschäftsjahr.
Beispiel
Unternehmer Müller erhält die Dezembermiete 01 erst im Januar 02 auf seinem Konto gutgeschrieben.
- Die Dezembermiete stellt einen Ertrag des alten Geschäftsjahres dar, der erst im neuen Jahr zu einer Einnahme führt. Der Mietertrag ist deshalb der Erfolgsrechnung des alten Jahres zuzurechnen und zugleich als sonstige Forderung zu erfassen.
Im Jahr des Ertrags, also 01, wird gebucht: sonstige Forderungen an Mieterträge
Im Jahr der Einnahme, also 02, wird gebucht: Bank an sonstige Forderungen
7.2.4.2 Sonstige Verbindlichkeiten
Mit den sonstigen Verbindlichkeiten sind Schulden gemeint.
Beispiel
Unternehmer Müller zahlt die Dezembermiete 01 erst im Januar 02.
- Die Dezembermiete ist Aufwand des alten Jahres, der erst im neuen Jahr zu einer Ausgabe führt. Aus Gründen einer periodengerechten Erfolgsermittlung ist sie noch in der GuV-Rechnung des alten Jahres zu erfassen und zugleich als sonstige Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter in der Schlussbilanz auszuweisen.
Im Jahr des Aufwands, also 01, wird gebucht: Mietaufwand an sonstige Verbindlichkeiten.
Im Jahr der Ausgabe, also 02, wird gebucht: sonstige Verbindlichkeiten an Bank.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016