Bilanzierung – Teil 25 – Kapitalausweis bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei Kapitalgesellschaften und in Abhängigkeit von der Ergebnisverwendung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
8.2.3 Kapitalausweis bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
§ 247 Abs. 1 HGB fordert, dass das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist. Jedoch muss keine differenzierte Aufgliederung vorgenommen werden.
Bei Einzelunternehmen beschränkt man sich auf ein variables Kapitalkonto, dass alle Vorgänge erfasst, die das Eigenkapital betreffen. Es enthält den Anfangsbestand, Entnahmen, Einlagen, Gewinne, Verluste und den Endbestand. Wenn ein negativer Wert herauskommt, ist er auf der Aktivseite auszuweisen.
Bei typischen Personengesellschaften, also der Kommanditgesellschaft und der offenen Handelsgesellschaft, werden sehr vereinfacht variable Kapitalkonten für jeden Gesellschafter geführt. In der Praxis richtet man häufig zwei Kapitalkonten ein. Ein festes Kapitalkonto I (Einlagekonto, Stimmzuweisung und Gewinnbestimmung) und ein Kapitalkonto II (Entnahmen, Einlagen, Gewinn und Verlustanteile).
Bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften, wie der GmbH & Co. KG, werden grundsätzlich dieselben Vorschriften angewandt wie für Kapitalgesellschaften. Zu beachten ist hier noch die besonderen Bestimmungen des § 264c Abs. 2 HGB.
8.2.4 Kapitalausweis bei Kapitalgesellschaften
Nach § 266 Abs. 3 HGB wird für den Kapitalausweis in der Bilanz bei Kapitalgesellschaften das folgende Schema abverlangt:
I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinn-/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Das Eigenkapital wird in der Steuerbilanz genauso ausgewiesen wie in der Handelsbilanz.
8.2.5 Kapitalausweis in Abhängigkeit von der Ergebnisverwendung
Der Eigenkapitalausweis in der Bilanz ist abhängig von der Art der Ergebnisverwendung. Es bestehen drei Möglichkeiten:
- Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses,
- Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses,
- Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses.
8.2.5.1 Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses
Die Bilanzaufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses ist der Regelfall. Hier ist das Eigenkapital nach Maßgabe des § 266 Abs. 3 HGB auszuweisen:
I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinn-/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag
8.2.5.2 Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses
Eine Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses liegt z.B. vor, wenn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eine Zuführung zu den Gewinngrundlagen erfolgte, die möglicherweise Satzungsmäßig vorgesehen ist.
Bei der Bilanzaufstellung nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses verschwindet der Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag:
I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
8.2.5.3 Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses
Eine Bilanzaufstellung nach vollständiger Verwendung des Jahresergebnisses kommt in der Praxis eher selten vor. Das Ergebnis wird dabei (vollständig) verwendet d.h. dass der Gewinn-Verlustvortrag und der Jahresabschluss entfallen insgesamt.
I. gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
Beispiel
Im Gesellschaftsvertrag der neu gegründeten XYZ GmbH ist ein Stammkapital von 50.000,- € vereinbart. Zum Gründungszeitpunkt werden jedoch nur 30.000,- € durch Bareinlage eingezahlt. Von den ausstehenden Einlagen in Höhe von 20.000,- € sind durch Gesellschafterbeschluss 4.000,- € eingefordert worden.
- Im folgenden Abbild wird der Sachverhalt wie folgt gelöst.
Aktiva | Passiva |
B. Umlaufvermögen II. Forderungen eingeforderte, aber noch nicht IV. Bank 30.000,- € |
A. Eigenkapital
I. gezeichnetes Kapital 50.000,- € ./. nicht eingeforderte Einlagen Eingefordertes Kapital 34.000,- € |
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016