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Checkliste Arbeitnehmerüberlassung ANÜ - Pflichten des Verleihers

Die rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass der Verleiher im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist. Sodann kann er eigene Arbeitnehmer an den Entleiher abstellen und diese dort in den Weisungs- und Dirketionsbereich des Entleihers eingliedern.

Der Verleiher hat jedoch der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis die Verlegung, die Schließung und die Errichtung von Betrieben, die sich auf die Arbeitnehmerüberlassung beziehen, anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 AÜG).

Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde statistische Meldungen zu machen (§ 8 AÜG). Diese Meldungen müssen folgende Informationen enthalten:

Die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Berufsgruppen und Art der Beschäftigung vor Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher.

Die Zahl der Überlassungsfälle nach Wirtschaftsgruppen.

Die Zahl der Entleiher, denen der Verleiher Leiharbeitnehmer überlassen hat, getrennt nach Wirtschaftsgruppen.

Die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die der Verleiher mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist.

Die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeiters, gegliedert nach
Überlassungsfällen.

Der Verleiher hat spätestens einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Leiharbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen (§ 11 Abs. 1 AÜG). Zusätzlich zu den in § 2 Nachweisgesetz (NachwG) genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 AÜG,

Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/07


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