DIE HANDELSVERTRETERPROVISION EINFÜHRUNG Teil 2 Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Die Vermittlungs und Abschlussprovision
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Der Regelfall der Vergütung für die Vertriebstätigkeit ist die Vermittlungs- und Abschlussprovision des Handelsvertreters. Die gesetzliche Grundlage für die Die Handelsvertreterprovision ist § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB.
3.1. Voraussetzungen
Der Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Dies sind zum Einen Geschäfte die er selbst vermittelt hat (1. Alternative) und zum Anderen Geschäfte die aus Nachbestellungen oder Folgeaufträgen von Kunden herrühren, die der Handelsvertreter ursprünglich für Geschäfte dieser Art geworben hat (2. Alternative). Auf die folgenden Voraussetzungen soll hier näher eingegangen werden:
- Abschluss während Vertrag (3.2.)
- Vermittlung, Nachbestellungen (3.3.)
- Bezugs- oder Rahmenerträge (3.4.)
- abweichende Vereinbarungen (3.5.)
3.2. Geschäftsabschluss während des Handelsvertretervertrages
Das vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft muss zwischen Unternehmer und Kunde währen des bestehenden Handelsvertretervertrags abgeschlossen worden sein .
Hat der Handelsvertreter ein entsprechendes Angebot zum Vertragsschluss an den Unternehmer vermittelt, so steht es dem Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Selbstbestimmung frei, dieses Geschäft mit dem Kunden abzuschließen. In der Regel wird er dies tun. Ist dem Unternehmer jedoch bekannt, dass ein Kunde zahlungsunfähig oder unzuverlässig ist, muss er das Geschäft mit diesem Kunden nicht abschließen.
Der Handelsvertreter hat gegen den Unternehmer keinen Anspruch auf Abschluss eines von ihm vermittelten Geschäfts. Der Unternehmer darf die vermittelten Geschäfte jedoch nicht willkürlich zurückweisen, um den Handelsvertreter zu schädigen. Er hat gegenüber dem Handelsvertreter eine vertragliche Treuepflicht. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht würde sich der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter schadenersatzpflichtig machen.
3.2.1. Vorliegen eines Geschäftes
Es muss sich bei dem vermittelten Geschäft um eines handeln, mit dessen Vermittlung der Vertreter im Handelsvertretervertrag betraut war. Ohne eine solche entsprechende Beauftragung kann der Handelsvertreter gegen den Unternehmer keine Provisionsansprüche geltend machen.
Beispiel:
Unternehmer U vertreibt Ausstattungen für Küchen und Bäder. Handelsvertreter H ist lediglich mit dem Vertrieb des Bädersortiments betraut. H vermittelt ein Geschäft über Küchenzubehör.
Hierfür kann der Handelsvertreter keine Provision verlangen.
3.2.2. Abschluss des Geschäftes
Das Geschäft zwischen Unternehmer und Geschäftspartner muss abgeschlossen sein. Der Geschäftsabschluss setzt einen wirksamen Vertrag voraus. Ohne entsprechenden Vertrag hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Provision.
Beispiel:
Das abgeschlossene Geschäft zwischen Unternehmer und Kunden wird nachträglich durch Anfechtung vernichtet ?
Hier erhält der Handelsvertreter keine Provision. Das Geschäft wird als von Anfang an nichtig betrachtet.
3.2.3. Abschluss während des Vertragsverhältnisses
Der Geschäftsabschluss zwischen Kunden und Unternehmer muss während der Vertragszeit des Handelsvertretervertrages erfolgt sein.
Beispiele:
Der Geschäftsabschluss fällt in den Lauf der Kündigungsfrist ? Dann unterliegt das Geschäft der Provisionspflicht
Ein Geschäftsabschluss muss zur Wirksamkeit genehmigt werden, die Genehmigung wird erst nach Vertragsbeendigung erteilt ?
Der Provisionsanspruch ist gegeben, weil die nachträgliche Genehmigung zurückwirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses .
Für Abschlüsse die vom Handelsvertreter zur Vertragszeit vermittelt oder vorbereitet wurden, aber erst nach Vertragsende vom Unternehmer abgeschlossen werden, gilt die Provisionsregelung des § 87 Abs. 3 HGB. Der Handelsvertreter hat demnach nach Vertragsbeendigung bei ausschließlicher oder überwiegender Vermittlung des Geschäfts, einen Provisionsanspruch, wenn das Geschäft innerhalb angemessener Frist nach Vertragsende zustande kommt. (Im Einzelnen siehe 5.)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
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- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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