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Das Fahrverbot, Teil 1

Das Fahrverbot, Teil 1

1. Einführung
Das Fahrverbot spielt in der anwaltlichen Praxis eine große Rolle. So kann die Verhängung eines Fahrverbotes existentiell gefährdend sein sein, wenn der Betroffene beruflich auf sein Fahrzeug im Straßenverkehr angewiesen ist. Man denke hier nur an Fernfahrer, Taxifahrer aber auch Handelsvertreter, die ihr Fahrzeug zum Lebensunterhalt benötigen.

Das Fahrverbot selbst kann sowohl nach § 44 Strafgesetzbuch (Fußnote) als Nebenstrafe oder nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (Fußnote) in Verbindung mit den Regelungen der Bußgeldkatalogverordnung verhängt werden. In beiden Fällen kann das Fahrverbot nicht länger als drei Monate verhängt werden. Da durch das Fahrverbot die Gültigkeit der Fahrerlaubnis nicht berührt wird, bleibt der Haftpflichtversicherer im Fall einer verbotswidrigen Fahrt nicht leistungsfrei.

2. Das Fahrverbot nach § 44 StGB
Wird jemand wegen einer Straftat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt, kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot kann aber nur ausgesprochen werden, wenn das Gericht eine vollstreckbare Strafe ausspricht. Sieht das Gericht von einer Strafe ab, kann auch kein Fahrverbot verhängt werden.

In der Regel muss ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Täter die Straftatbestände der §§ 142, 315 c Abs. 1 Nr.1 a, 315 c Abs. 3 oder 316 StGB erfüllt, aber eine Entzeihung der Fahrerlaubnis unterbleibt.

Früher wurde ein Fahrverbot auch angeordnet, wenn der Täter das Fahrzeug zur Begehung der Tat genutzt hat und hierzu ein innerer Zusammenhang besteht. Dies war etwa der Fall, wenn der Täter das Fahrzeug zum Transport von Diebesbeute oder zur Durchführung von BtM-Geschäften genutzt hat.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass ein Fahrverbot nur noch angeordnet werden kann, wenn der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterordnet.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2007


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Normen: §§ 44, 142, 315 c Abs. 1, 315 c Abs. 3, 316 StGB

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