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Das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung


Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerrechtliche Grenzwerte nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht im Wege der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Doch dann stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, ab dem das Wahlrecht als ausgeübt gilt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz1 EStG ist Gewinn der um Entnahmen und Einlagen korrigierte Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vergangenen Wirtschaftsjahres. Nach dem Gesetz ist die Ermittlung dieses Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG zwar allerdings besteht unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG ein . Diese Bindung an die in dieser Vorschrift benannten Voraussetzungen belegen hier auch in systematischer Hinsicht, dass der Betriebsvermögensvergleich die Grundform der Gewinnermittlung darstellt. Sie hat dementsprechend nur Bedeutung für den Fall, dass der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist also eine Kann-Vorschrift. Das Gesetz enthält allerdings an keiner Stelle eine Vorschrift, die eine Frist oder auch die Form für die wirksame Ausübung des Wahlrechts bestimmt. Ebenso wenig besteht eine Vorschrift dazu, in welchen Abständen die Gewinnermittlung gewechselt werden kann.
Ausübung dieses Wahlrechtsist die der Gewinnermittlung maßgeblich. Das Wahlrecht gilt dann als für den Bestandsvergleich wirksam ausgeübt, wenn der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.

Weitere ergeben sich auch dadurch, dass der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Zudem kann auch durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl einer erneute Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten ausschließen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Fußnote) ist der Steuerpflichtige nach einem für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden, soweit nicht besondere, wirtschaftliche Gründe einen erneuten Wechsel rechtfertigen.

Hat sich der Steuerpflichtige einmal dem Finanzamt gegenüber wirksam für die Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung entschieden, braucht er seine Wahl nicht jährlich zu widerholen.


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Stand: 12/2009


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Normen: § 4 EStG

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