Das widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsrecht in der Insolvenz
Das widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsrecht in der InsolvenzRegelmäßig hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung einem Dritten an der Versicherungsleistung ein Bezugsrecht eingeräumt. Es stellt sich im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers dann stets die oft streitige Frage, was mit dem Bezugsrecht geschieht. Hierbei muss zwischen dem widerruflichem und dem unwiderruflichem Bezugsrecht unterschieden werden.
1. Widerrufliches Bezugsrecht
Hat der Versicherungsnehmer einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und fällt der Versicherungsnehmer in die Insolvenz, stellt sich für den Versicherer im Falle einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter die Frage, an wen der Rückkaufswert auszuzahlen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung gehört der Anspruch auf den Rückkaufswert gem. § 35 Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenzmasse. Dem widerruflich Bezugsberechtigten steht dieser Anspruch dagegen nicht zu, weil das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalle erwirbt. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Vermögen des Insolvenzschuldners. Dem widerruflich Bezugsberechtigten steht demnach kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Insolvenzverwalter aber erst von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn er den Rückkaufswert erhalten will. Erst in der Kündigung wird ein stillschweigender Widerruf des Bezugsrechts gesehen.
2. Unwiderrufliches Bezugsrecht
Wurde einem Dritten dagegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt gehört der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse. Der Anspruch steht vielmehr allein dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu. Kündigt der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz den Lebensversicherungsvertrag, muss der Rückkaufswert an den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden. Zahlt die Versicherung dagegen den Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter aus, wird sie nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Es besteht daher für die Versicherung die Gefahr einer Doppelzahlung.
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Stand: Januar 2007
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Normen: §§ 35, 47 InsO
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