Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist rechtens
Der 1934 geborene bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger leidet an einer chronischen Emphysembronchitis. Die Beklagte versorgte ihn deswegen seit 1983 mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel "Gelomyrtol forte". Seit 1. Januar 2004 schließt § 34 Abs 1 Satz 1 SGB V (Fußnote) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV aus. "Gelomyrtol forte" wurde auch nicht in den Ausnahmekatalog dennoch verordnungsfähiger Mittel in den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen. Der Kläger hat mit seiner Klage begehrt, auch weiterhin von der Beklagten mit dem Mittel versorgt zu werden. Das hat das Bundessozialgericht - wie die Vorinstanzen - verneint.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat im Verfahren B 1 KR 6/08 R entschieden, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV rechtmäßig ist. Er ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundrechten aus Art 2 Abs 2 und 2 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsermessens davon ausgehen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits vor dem 1. Januar 2004 in den Apotheken überwiegend ohne Rezept abgegeben wurden und dass es sich um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11 Euro je Packung handelte. Der Ausschluss dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der GKV war verfassungsrechtlich zumutbar. Dies und die Möglichkeit, sich ohne ärztliche Verschreibung die Arzneimittel selbst zu verschaffen, sind hinreichende Sachgründe für den gesetzlichen Leistungsausschluss. Er wird zudem durch Ausnahmen abgemildert.
Dass der Gesetzgeber die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel grundsätzlich nicht in den Leistungskatalog der deutschen GKV aufgenommen hat, verstößt auch nicht gegen Europäisches Recht. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Fußnote) in der Sache Pohl-Boskamp (Fußnote) bereits hinreichend klar entschieden. Deshalb bedurfte es keiner Vorlage an den EuGH.
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