Der Betriebsübergang – 3.Teil: Widerspruch und Betriebsrat
Der Betriebsübergang – 3.Teil: Widerspruch und Betriebsrat
Unterrichtungspflichten und Recht zum Widerspruch
Der Arbeitnehmer wird beim Betriebsübergang bereits im Vorfeld geschützt. Er ist nämlich umfassend über diesen und die sich daraus für ihn ergebenden Folgen aufzuklären, um sich aufgrund umfassender Tatsachenkenntnis entscheiden zu können, ob er von seinem Recht auf Widerspruch (s.u.) Gebrauch macht. Dies ist nötig, damit dem Arbeitnehmer kein neuer Arbeitgeber aufgedrängt wird, den er sich nicht ausgesucht hat.
Der alte oder der neue Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in Textform über die im Gesetz genannten Umstände des Übergangs informieren. Dabei bereitet vor allem die Informationspflicht über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen Probleme hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung, die von der Rechtsprechung konkretisiert werden.
Möchte der Arbeitnehmer nicht, dass sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht, hat er die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung dem Übergang zu widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem neuen oder gegenüber dem alten Arbeitgeber erfolgen.
In der Folge bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen, welcher ihn unter Umständen betriebsbedingt kündigen muss, wenn er ihn nicht mehr beschäftigen kann.
Wird der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß unterrichtet, beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch nicht zu laufen und er kann von seinem Widerrufsrecht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen.
Betriebsrat und Betriebsübergang
Geht der Betrieb als Ganzes auf den Erwerber über, bleibt der im Betrieb bestehende Betriebsrat im Amt, denn der neue Inhaber übernimmt die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes so wie sie bestehen - und damit auch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in Form des Betriebsrats.
Geht jedoch nur ein Betriebsteil über, erhält der Betriebsrat des Gesamtbetriebes ein Übergangsmandat und ist verpflichtet, unverzüglich neue Betriebsratswahlen in den nun zwei (oder mehr) Betrieben herbeizuführen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Spaltung.
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