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Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung

1. Inhalt

In einem Franchisevertrag erlaubt ein Unternehmer (der Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (dem Franchisenehmer) die Nutzung seines Geschäftskonzeptes (die Franchise).

Der Franchisenehmer wird durch den Franchisevertrag berechtigt und auch verpflichtet, die Warenzeichen, gewerblichen Schutzrechte, Vertriebsmethoden, Erfahrungen und Ausstattungen zu gebrauchen und die Waren oder Dienstleistungen vom Franchisegeber anzubieten. Der Franchisenehmer ist kein Vertriebshändler, der nur die vertraglichen Produkte vertreibt. Durch den Franchisevertrag wird dem Franchisenehmer das gesamte Geschäftskonzept für sein Franchisegeschäft vorgeschrieben. Im Gegenzug zahlt der Franchisenehmer eine Einstiegsgebühr und eine monatliche Franchisegebühr.

Die unterschiedlichen Pflichten von Franchisnehmer und Franchisegeber werden durch Elemente des Kauf-, Werk-, Miet-, Dienstleistungs-, Gesellschafts- und Pachtvertrages geprägt.
Der Franchisevertrag hat zum Ziel, dass alle der Franchise angeschlossenen Geschäfte gleich auftreten. Die hierfür erforderlichen Gestaltungskonzepte sind häufig in einem Franchisehandbuch zusammengestellt.

2. Aufklärung vor Abschluss

Vor Abschluss des Franchisevertrages kann der Franchisegeber zur Aufklärung verpflichtet sein. Das Verhältnis zwischen den beiden Unternehmern kann es erfordern, dass er dem Franchisenehmer die Informationen wahrheitsgemäß offenlegt, die für die spätere Zusammenarbeit entscheidend sind. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Vertrag angefochten oder gekündigt werden. Dem Franchisenehmer können erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen, wenn beispielsweise Investitionssummen, zu erwartende Jahresumsätze oder Rentabilitätsvorschauen nicht zutreffend dargestellt wurden.

3. Franchisenehmer und Selbständigkeit

Ein Franchisenehmer ist grundsätzlich als Selbstständiger zu behandeln. Der Franchisenehmer veräußert die Produkte oder erbringt die Dienstleistungen des Franchisesystems im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung.
Ein Franchisevertrag enthält regelmäßig Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbote sowie Geheimhaltungspflichten für den Franchisenehmer. Mit diesen Verboten und Pflichten sichert der Franchisegeber die Einhaltung des Franchisesystems. Diese Absicherung wird häufig durch Kontroll- und Prüfungsrechte für den Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer und eine lange Vertragslaufzeit in dem Franchisevertrag verstärkt. Im Ergebnis kann sich hier eine gefährliche Knebelung des Franmchisenehmers ergeben.

Eine lange Vertragslaufzeit des Franchisevertrags hat Vor- und Nachteile, die unbedingt bedacht und abgewogen werden müssen. Eine lange Bindung kann für den Franchisenehmer bei einem wirtschaftlichen Fehlschlag der Franchisefiliale oder einem vorzeitigen Ausstiegswunsch aus anderen Gründen geradezu existenzbedrohende Auswirkungen haben. Endet der Vertrag, geht der vom Franchisenehmer für den Franchisegeber gebildete Goodwill für den Franchisenehmer verloren. Der dem Franchisenehmer grundsätzlich zustehende Handelsvertreterausgleich ist meist zu gering, um den für den Franchisenehmer entfallenden Gewinn auszugleichen.

Die im Franchisevertrag festgelegten umfangreichen Pflichten für den Franchisenehmer und die bestehenden Weisungsrechte des Franchisegebers bergen die Gefahr, dass die Selbständigkeit des Franchisenehmers so stark eingeschränkt ist, dass die Selbständigkeit nur noch zum Schein besteht.

Führt die Knebelung durch den Franchisevertrag zu einer Scheinselbständigkeit, ist der Franchisenehmer wie ein Arbeitnehmer zu behandeln. Der scheinselbständigen Franchisenehmer ist dann wie ein regulärer Arbeitnehmer zu behandeln. Ihm stehen ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt, Urlaub und Krankengeld zu, das Kündigungsschutzgesetz ist anzuwenden und die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nicht möglich. Eine gegenteilige Regelung im Franchisevertrag ist unerheblich. Auf den Vertragswortlaut kommt es nicht an.

Enthält der Franchisevertrag so viele Weisungsrechte gegenüber dem Franchisenehmer, dass dieser nicht mehr als Selbständiger, sondern als Arbeitnehmer zu behandeln ist, kann der Franchisegeber die Dauer, die Zeit und den Ort der Tätigkeit bestimmen, bzw. der Franchisenehmer den Franchisevertrag - unabhängig der im Vertrag vereinbarten Vertragslaufzeit - nach den gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse kündigen.

Eine Einschränkung der Selbständigkeit kann auch durch den tatsächlichen Umgang (z.B. entgegen dem Wortlaut im Franchisevertrag) mit dem Franchisenehmer erfolgen. Behandelt der Franchisegeber den Franchisenehmer tatsächlich wie einen eigenen Arbeitnehmer, obwohl nach dem Franchisevertrag die Selbständigkeit scheinbar ausreichend gewahrt ist, kommt es nicht darauf an, was im Franchisevertrag niedergeschrieben ist. Entscheidend ist dann das wirkliche Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer.

Ebenso können die Regelungen im Franchisehandbuch zu einer Arbeitnehmereigenschaft des Franchisenehmers führen. Die Regelungen im Franchisehandbuch dürfen den Franchisenehmer nur zur Umsetzung des Franchisesystems und der Wahrung der Franchiseidentität bzw. der Qualitätstandards der Franchiseprodukte und –dienstleistungen verpflichten. Das Handbuch darf nicht in die unternehmerische Selbständigkeit des Franchisenehmers eingreifen. Dabei sind europarechtlich und kartellrechtlich gegebene Grenzen der Bezugspflicht und der Preisbindung zu bersücksichtigen.

4. Grenzen der Sittenwidrigkeit

Schränkt ein Franchisevertrag den Unternehmer auf Grund der Weisungen und Bindungen so stark ein, dass ihm in wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht keine Freiheit verbleibt, kann der Vertrag sittenwidrig sein. Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Franchisevertrag den Franchisenehmer wie einen Angestellten im eigenen Betrieb behandelt und ihm durch Weisungen die zentrale Entscheidungsbefugnis im personellen und finanziellen Bereich nimmt, obwohl er das volle unternehmerische Risiko tragen muss.

Zur Vermeidung der Sittenwidrigkeit ist es erforderlich, den Franchisevertrag so zu gestalten, dass die Pflichten und Rechte des Franchisenehmers in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

5. Laufzeit

Auch bei der Vereinbarung der Vertragslaufzeit im Franchisevertrag unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist Vorsicht geboten. Eine zu lange Vertragslaufzeit kann den Vertrag sittenwidrig werden lassen. Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es auf die Investitionen an, die beide Unternehmer zur Aufnahme der Franchise tätigen. Wird daneben eine Bezugsverpflichtung von Waren vereinbart, kommt es bei der Vertragsdauer auch auf wettbewerbsrechtliche und europarechtliche Regelungen an. Die Folge der Sittenwidrigkeit ist die Unwirksamkeit der jeweiligen Regelung oder gar des ganzen Franchisevertrags. In letzterem Fall bestehen gegenseitige Ansprüche auf Rückgabe der übergebenen Gegenstände bzw. Rückzahlung der geleisteten Zahlungen.

6. Kündigung

Die Vereinbarung einer langen Vertragsdauer im Franchisevertrag schützt den Franchisegeber nicht in jedem Fall vor einer vorzeitigen Beendigung oder Kündigung. Für beide Seiten besteht die Möglichkeit, den Franchisevertrag außerordentlich zu kündigen. Wann außerordentlich gekündigt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, dass dem kündigenden Teil die Fortsetzung vom Franchisevertrag nicht zugemutet werden kann. Der Kündigungsgrund muss schwerwiegend sein.
Wird eine Pflicht aus dem Franchisevertrag verletzt, kann es erforderlich sein, den Vertragspartner vor der außerordentlichen Kündigung abzumahnen.

Im Franchisevertrag können Ereignisse festgelegt werden, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigen bzw. eine vorherige Abmahnung erfordern.
Kündigt der Franchisegeber den Franchisevertrag unberechtigt, können dem Franchisenehmer Schadensersatzansprüche zustehen. Verschuldet der Franchisenehmer eine berechtigte außerordentliche Kündigung des Franchisevertrags, stehen dem Franchisegeber Schadensersatzansprüche zu. Diese Schadensersatzansprüche können erheblich sein. Es kommt auf die Gewinne bzw. Zahlungen an, die der jeweilige Unternehmer durch die Kündigung bis zum nächstmöglichen berechtigten Kündigungszeitpunkt – häufig ist dies das Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit – verloren hat. Läuft der Franchisevertrag noch über viele Jahre, kann diese gesamte Zeit ausgleichspflichtig sein.

7. Widerruf

In einigen Fällen ist möglich, den Franchisevertrag neben der Kündigung zu widerrufen. Enthält der Vertrag eine Warenbezugsverpflichtung, können die verbraucherrechtlichen Widerrufsregeln anwendbar sein. Wann ein Franchisevertrag eine Warenbezugsverpflichtung enthält, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Liegt eine Verpflichtung zum Bezug von Waren vor, kann der Franchisenehmer den Franchisevertrag innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist widerrufen. Das vierzehntägige Widerrufsrecht ist allerdings nur dann anwendbar, wenn der Franchisevertrag ordnungsgemäß, schriftlich und unterzeichnet über das Widerrufsrecht belehrt. Ist die Belehrung zum Widerrufsrecht in dem Franchisevertrag fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht nicht. In diesem Fall kann der Franchisevertrag noch nach Jahren der Vertragslaufzeit widerrufen werden. Ein solcher Widerruf hat sehr weitreichende Folgen. Durch den Widerruf wird der Franchisevertrag rückabgewickelt. Das heißt, es bestehen gegenseitige Ansprüche auf Rückgabe und Rückzahlung aller bisher erbrachten Leistungen. Je länger ein Vertrag läuft, umso mehr ist rückabzuwickeln.

Vor Abschluss von einem Franchisevertrag empfiehlt es sich zum einen, überprüfen zu lassen, ob eine Warenbezugsverpflichtung gegeben ist und damit die Aufnahme eines Widerrufsrechts erforderlich ist und zum anderen ob ein enthaltenes Widerrufsrecht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht, da andernfalls noch Jahre später ein Widerruf durch den Franchisnehmer erfolgen könnte.

8. vertragliches Wettbewerbsverbot / nachvertragliches Wettbewerbsverbot

a. vertragliches Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich begründet ein Franchisevertrag für Franchisenehmer wie Franchisegeber ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses kann im Vertrag erweitert oder eingeschränkt werden.

Eine Klausel im Franchisevertrag, wonach sämtliche Waren beim Franchisegeber bezogen werden müssen, oder dass keine Leistungen angeboten werden dürfen, die nicht vom Franchisegeber stammen, kann kartellrechtswidrig und europarechtswidrig sein. Das hängt unter anderem davon ab, wie lange der Franchisevertrag den Franchisenehmer bindet.

b. nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot will der Franchisegeber erreichen, dass der Franchisenehmer nach dem Ausscheiden aus dem Franchisesystem in dem betreffenden Gebiet während eines bestimmten Zeitraumes nicht in der selben Branche tätig bleibt. Mit einer solchen Vereinbarung im Franchisevertrag wird ein begrenztes Berufsverbot aufgestellt.

Das in einem Franchisevertrag enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann sittenwidrig sein, wenn zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht eingehalten werden oder gegen handelsrechtliche und kartellrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Zum Beispiel ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unzulässig, wenn keine oder eine unangemessen niedrige Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 11 - Die Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart ist.

Liegt ein sittenwidriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor, ist dieses unwirksam. Der Franchisenehmer ist dann nicht verpflichtet, nachvertraglichen Wettbewerb zu unterlassen.

9. Beendigung

Endet der Franchisevertrag, verliert der Franchisenehmer das Recht, die mit dem Geschäftskonzept verbundenen Rechte und Erfahrungen zu nutzen.

Häufiger Streitpunkt bei Vertragsende sind die vom Franchisenehmer während seiner Tätigkeit gesammelten Kundendaten. In einem Franchiseverhältnis stehen die Kundendaten, die der Franchisenehmer generiert hat, auch nach Ende vom Franchsievertrag alleine diesem zu. Dies gilt aber nur für einen echten Franchisevertrag. Oft handelt es sich in Wirklichkeit um ein Handelsvertretervertragsverhältnis. In diesem Falle gehören die Kundendaten nach Vertragsende alleine dem Geschäftsherrn, also dem vertretenen Unternehmen. Ob auf dem Vertrag Franchisevertrag oder Handelsvertretervertrag steht ist dabei nicht entscheidend. Entscheidend ist alleine, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wurde.

Es ist ratsam, bereits vor Abschluss eines Franchisevertrages eine Regelung zu finden, wie mit den Kundendaten nach Aufgabe der Geschäftsbeziehung zu verfahren ist. Dies ist zudem aus datenschutzrechtlichen Gründen zwingend.

Je nach Art der Beendigung des Franchisevertrags kann dem Franchisenehmer ein Handelsvertreterausgleich gegen den Franchisegeber zustehen. Um diesen Anspruch zu bewahren, empfiehlt sich eine Beratung vor (!) Kündigung oder anderweitiger Beendigung des Franchisevertrags.
Hier finden Sie weitere Infos über den Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 30 - Franchisenehmer.

10. Übernahme einer Franchise durch Nachfolger: hohes Haftungsrisiko

Bei der Übernahme einer bestehenden (früheren) Franchisefiliale durch einen neuen Franchisenehmer wird oft übersehen, dass das Risiko der Übernahme der Schulden des bisherigen Franchisenehmers droht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der laufende Franchisevertrag vom neuen Franchisenehmer übernommen wird, dieser also in den bestehenden und im Übrigen unveränderten Franchisevertrag einsteigt, oder ob der bisherige Franchisenehmer einen eigenen Franchisevertrag hatte, der beendet ist und der neue Franchisenehmer einen neuen, eigenen Franchisevertrag mit dem Franchisegeber abschließt.

Mit anderen Worten: auch ein Franchisenehmer, der einen neuen Franchisevertrag mit dem Franchisegeber über eine Franchisefiliale abschliesst, die zuvor bereits ein anderer Franchisenehmer betrieben hat, läuft Gefahr, für die Schulden des vorhergehenden Franchisenehmers zu haften, die dieser für seine Franchisefiliale begründet hat. Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der neue Franchisenehmer dem vorhergehenden nie begegnet ist und mit diesem keinerlei Vertragsverhältnis eingeht. Das Haftungsrisiko entsteht bereits alleine durch Abschluss von einem isolierten neuen Franchisevertrags.

Die Haftung für Verbindlichkeiten vom vorhergehenden Franchisenehmer kann durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.

Vor Abschluss eines Franchisevertrages empfiehlt es sich mithin sowohl als Franchisegeber als auch als Franchisenehmer, den Vertragstext gründlich prüfen zu lassen. Bei einem 10 Jahr laufenden Vertrag, der eine monatliche Franchisegebühr von 1000.- € enthält, geht es immerhin um 120.000.- € - zusätzlich zu den weiteren Verpflichtungen wie Warenabnahme oder Mietbindung.

Wir beraten Sie gerne.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2011


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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