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Der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise - Teil 1


Die Krise einer GmbH hat weit reichende Konsequenzen für die rechtlichen Anforderungen an das Verhalten ihres Geschäftsführers. Er steht dabei oftmals zwischen den Interessen der Gesellschaft und den Interessen ihrer Gläubiger. Um sich rechtmäßig zu verhalten, muss er quasi einen „Drahtseilakt“ vollführen. Vielen Geschäftsführern gerade kleinerer Gesellschaften mangelt es an den erforderlichen Rechtskenntnissen, um aus den gesetzlichen Normen, die in der Regel auf unbestimmten Rechtsbegriffen basieren, die richtigen Schlussfolgerungen für ihr Verhalten zu ziehen. Im Folgenden soll insbesondere der Widerspruch zwischen § 266 a StGB und § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erläutert werden.
§ 266 a StGB bestimmt die Strafbarkeit des Arbeitgebers. Danach macht sich der Arbeitgeber strafbar, der spätestens am Fälligkeitstag Beitragsteile nicht an die Sozialversicherung (Fußnote) abführt, die der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen zu entrichten hat. Für die Zahlung der Beitragsteile gegenüber der Einzugsstelle haftet alleine der Arbeitgeber. Das Verhalten die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr ordnungsgemäß abzuführen ist typisch für Krisen des Unternehmens. Daher ist es praktisch besonders relevant, ob eine Insolvenz des Unternehmens dazu berechtigt, die Abführung der Arbeitnehmeranteile ganz oder teilweise zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung besteht ein Vorrang der Abführungspflicht vor anderen zivilrechtlichen Ansprüchen.
Daraus resultiert ein besondere Konfliktsituation für den GmbH-Geschäftsführer in der Krise des Unternehmens. Nach § 266 a StGB macht sich nicht strafbar, wer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber zahlungsunfähig war. Im Prozess wird daher häufig einfach behauptet, die GmbH sei zahlungsunfähig gewesen. Das ist in diesem Zusammenhang jedoch mehr als eine bloße Schutzbehauptung. Hier ist besondere Vorsicht geboten. In den meisten Fällen wird nicht an § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gedacht, der die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung regelt. Gibt der GmbH-Geschäftsführer in der Hauptverhandlung des Strafprozesses an, nicht zahlungsfähig gewesen zu sein, wird die Staatsanwaltschaft prüfen, ob drei Wochen nach dem Tag, an dem die Zahlungsunfähigkeit bestand, Insolvenzantrag gestellt wurde. Eine Frist, die jedoch meist überschritten wird: Dem Prinzip Hoffnung folgend, missachten Geschäftsführer oft die deutliche Sprache der Zahlen und gehen erst zum Insolvenzgericht, wenn alle Kassen leer sind. Es ist gefährlich, mit der Einreichung eines Insolvenzantrages zu lange zu warten. Ist kein Insolvenzantrag gestellt, rückt die Strafbarkeit nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG wegen Insolvenzverschleppung in den Blickpunkt der Staatsanwaltschaft. Unkenntnis der geschäftlichen Lage widerspricht den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers, eine Straffreiheit bei solch fahrlässigem Handeln kann nicht beansprucht werden, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.



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Stand: 08.11.2007


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Gericht / Az.: § 84 GmbHG; § 266 a StGB

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