Der Geschäftsführer in der Krise - Teil 2:
Der Geschäftsführer in der Krise: Insolvenz
Während der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist ist die Vermögensmasse der GmbH im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge schmälert die Masse. In krassem Widerspruch dazu steht die strafbewehrte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Bundesgerichtshof bemüht als Lösung dieses Dilemmas den § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG als gesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Danach ist während des Laufs der Drei-Wochen-Frist die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge gerechtfertigt. Die Rechtfertigung knüpft nicht an die Insolvenzreife des Unternehmens, sondern privilegiert die noch aussichtsreichen Sanierungsversuche. Diese Privilegierung findet nur für die Dauer der genannten drei Wochen statt.
Aus diesem Grund sind, sofern innerhalb dieser drei Wochen der Insolvenzantrag durch den GmbH-Geschäftsführer gestellt wird, keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzverschleppung zu befürchten.
Ist eine Insolvenzverschleppung aber aufgrund Fristverstreichung zu bejahen, sieht § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. § 266 a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Obwohl § 266 a StGB damit das höhere Strafmaß vorsieht, hat gleichwohl eine Verurteilung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für den Geschäftsführer der GmbH schwerwiegendere Folgen. Diese sind gewerberechtlicher Natur. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist dem nach § 84 GmbHG verurteilten Geschäftsführer jede weitere Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH untersagt, wenn er sich als unzuverlässig erwiesen hat. Eine Verurteilung nach § 84 GmbHG führt bei Rechtskraft zur Mitteilung nach MiStra Nr. 39, mit der Folge der Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 35 GewO. Wird diese Zuverlässigkeit des Geschäftsführers aufgrund der Insolvenzverschleppung von der zuständigen Behörde verneint, ist jede weitere Tätigkeit als Geschäftsführer untersagt nach § 35 GewO. Die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum.
Diese Rechtsfolge soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers bald auch direkt aus aus § 6 Abs. 1 S. 2 GmbHG ergeben, sobald der Entwurf für das neue GmbHG umgesetzt wird. An die Folgen des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO wird häufig „im Eifer des Gefechts“ nicht gedacht, wenn behauptet wird, die GmbH sei zahlungsunfähig gewesen. Der Geschäftsführer darf nicht weiter als solcher tätig sein. Bei der Entwicklung der richtigen Verteidigungsstrategie sollte diese Konsequenz stets bedacht werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der GmbH-Geschäftsführer sich in der Krise besonders leicht falsch verhalten kann. Das Prinzip Hoffnung ist ein schlechter Ratgeber. Eine fundierte rechtliche Beratung für den Krisenfall sollte für jeden Geschäftsführer selbstverständlich sein.
Stand: 08.11.2007
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