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Der Tarifvertrag


Herausgeber / Autor(-en):
Marina Bitmann


Der Inhalt des Arbeitsvertrages kann neben dem Gesetz auch durch andere Regelungen beeinflusst werden. Für den Arbeitgeber können in diesem Zusammenhang Tarifverträge eine durchaus attraktive Rolle spielen. Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen (Fußnote) oder zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern (Fußnote). Ein so geschlossener Tarifvertrag gilt für alle Gewerkschaftsmitglieder und wird auf jeden Arbeitsvertrag, den diese Mitglieder abschließen, angewendet, solange der Arbeitgeber dem betreffenden Arbeitgeberverband angehört. -Geltung kraft Tarifgebundenheit- Tipp: Sie als Arbeitgeber sind aber im Einzelfall gut beraten alle Arbeitnehmer in einem Betrieb nach Tarifvertragsmaßstäben zu beschäftigen, auch wenn sie keine Gewerkschaftsmitglieder sind. Dies trägt für den sozialen Frieden im Betrieb bei und vermindert den Anreiz für die Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten. -Geltung kraft Vereinbarung- Der Bundesarbeitsminister oder die obersten Landesbehörden können einzelne Tarifverträge für allgemein verbindlich erklären. Diese gelten dann für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betreffenden Branche und des betreffenden Bundeslandes. Tipp: Ob eine solche Erklärung für eine bestimmte Branche vorliegt, kann beim zuständigen Arbeitgeberverband erfragt werden, oder beim Bundesminister der Justiz. - Geltung kraft Allgemeinverbindlichkeit -



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Marina Bitmann


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