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Der Wildschaden in der Kaskoversicherung

Gem. § 12 Abs. 1 I d) AKB werden Wildschäden sowohl von der Teilkasko als auch von der Vollkasko gedeckt. Es werden aber nur solche Schäden erstattet, die durch Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetzes verursacht wurden. Hierzu zählen nicht schlechthin Hirsche sondern nur das enumerativ aufgezählte Wild. Hierunter fallen das Rot-, Dam- und Sikawild. Nicht unter Wildschäden fallen daher Schäden, die durch Hasen oder Füchse verursacht werden.

Den Nachweis für den Wildschaden muss der Versicherungsnehmer erbringen. Hierfür ist erforderlich, dass das Fahrzeug bei dem Zusammenstoß in Bewegung war, was für das Tier nicht gilt. So liegt ein Wildschaden auch vor, wenn der Versicherungsnehmer ein totes Wild überfahren hat.

Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis des Wildschadens auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbringen. Der Versicherungsnehmer muss diesbezüglich darlegen, dass ein Zusammenstoß mit einem Haarwild nach der Lebenserfahrung dazu führt, das Fahrzeug von der Fahrbahn abzubringen. Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein oder einem Hirschen wird dies vermutet.

Es kann aber auch sein, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers überzogen ist, so dass die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten wird. Der Versicherer ist dann gem. § 61 VVG leistungsfrei.

Weicht der Versicherungsnehmer einem Wild aus, so dass es zu keinem Zusammenstoß kommt, liegt auch kein Wildschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 I d) AKB vor. Der Versicherer ist dann aber nicht grundsätzlich leistungsfrei. Vielmehr muss geprüft werden, ob nicht noch ein Anspruch auf Rettungskostenersatz nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 VVG besteht. Hierfür reicht es aus, dass ein Versicherungsfall unmittelbar bevorstand.

Ein Entschädigungsanspruch besteht in diesen Fällen aber auch dann nicht, wenn ein Ausweichmanöver nicht verhältnismäßig ist. Dies ist etwa in den Fällen der Fall, in denen ein Zusammenstoß mit einem Fuchs, Marder, Hasen droht.

Auch der vielfach vorgetragene Tierschutzgedanke, dass man auch Kleintiere nicht überfahren dürfe, hat keine Aussicht auf Erfolg, da nach allgemeiner Auffassung dieser nicht über die Kaskoversicherung mitversichert ist.


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Stand: März 2007


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Normen: § 12 AKB, §§ 62, 63 VVG, § 2 BJagdG

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