Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – Eine Einführung (Teil I)
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – Eine Einführung (Teil I)
Die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305ff. BGB. Sie werden daher nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Auch stellen die ADSp trotz weiter Anerkennung keinen Handelsbrauch dar. Da die ADSp allerdings Gegenstand einer Übereinkunft des Speditionsgewerbes, des Handels und der Industrie sind, erheben sie einen besonderen Anspruch auf Ausgewogenheit, was in der Rechtsprechung insbesondere bei der Einbeziehung und der Klauselkontrolle berücksichtigt wird.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der ADSp ist in Ziffer 2 ADSp geregelt. Danach gelten die ADSp für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierbei wird nicht an den Speditionsvertrag im Sinne des § 453 HGB angeknüpft, sondern an den Spediteur im berufsständischen Sinne. Spediteur im Sinne der ADSp ist auch nach der Rechtsprechung derjenige, der gewerbsmäßig für andere im eigenen Namen Güter befördert oder lagert oder die hierzu notwendigen Maßnahmen vorbereitet, organisiert oder besorgt. Nach Ziffer 2.4 ADSp finden die ADSp keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern und gelten nach Ziffer 2.3 ADSp nicht für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungsarbeiten, die Beförderung oder Lagerung von Umzugsgut, Kran- oder Montagearbeiten, Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs oder Abschlepp- und Bergungstätigkeiten zum Gegenstand haben. Weiter ist insbesondere Ziffer 2.5 ADSp zu beachten, nach dem die ADSp Handelsbräuchen und gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, es sei denn, die gesetzlichen Bestimmungen sind zwingend oder AGB-fest. Zwingende Vorschriften enthalten die internationalen Übereinkommen (CMR, MÜ, CIM). AGB-fest sind auch einige Bestimmungen der §§ 425ff. HGB. Soweit diese Vorschriften den ADSp entgegenstehen, treten die ADSp zurück.
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Stand: Februar 2011
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