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Die Amtshaftung - eine Einführung, Teil 2: Der haftende Beamte

Der „Beamte“ im Sinne der Amtshaftung / Staatshaftung

§ 839 BGB setzt die Amtspflichtverletzung eines "Beamten" voraus; Art 34 S 1 GG spricht demgegenüber nicht vom Beamten, sondern verwendet den umfassenderen Begriff "jemand".

Streng genommen und damit im staatsrechtlichen Sinne ist nur derjenige Beamter, der durch Aushändigung der gesetzlich vorgeschriebenen Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Beamte ernennen können außer dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nur noch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nur sie können den Beamten im klassischen Sinne ernennen.

Erweitert wird der Begriff des Beamten zusätzlich durch die Verwendung des Wortes „jemand“ durch den Verfassungsgeber in Artikel 34 GG. Nach Rechtsprechung und Literatur ist Beamter im Sinne des Amtshaftungsrechts, sobald und soweit „jemand“ in "Ausübung eines öffentlichen Amtes" handelt. Als Beamte ist daher auch anzusehen, wenn er hoheitliche Aufgaben (Fußnote) ausführt, die ihm vom Staat oder einer sonst dazu befugten Körperschaft anvertraut worden sind. In diesem Zusammenhang spricht man vom „Amtsträger“.

Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne können immer nur natürliche Personen sein. Amtsträger sind deshalb nie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sondern immer die tatsächlich handelnden natürlichen Personen, deren Haftung auf ihre Anstellungskörperschaft übergeleitet wird. Insoweit ist es auch nicht nötig, daß der Geschädigte darlegt, welcher Bedienstete konkret die Amtspflichtverletzung begangen hat. Es reicht aus, dass der Geschädigte darlegen kann, dass irgendein Amtsträger eine konkrete Amtspflicht verletzt hat. Es genügt, daß das zuständige Gericht sich davon überzeugen kann, dass zumindest irgendein Amtsträger die Amtspflichtverletzung begangen hat. Denn oft ist im nachhinein nicht festzustellen, ob eine Amtspflichtverletzung von einem Amtsträger eines Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde etc. begangen wurde. Einem Geschädigten, der die innere Organisation und die Zuständigkeiten des Behördenbetriebes nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, wird es manchmal unmöglich sein, den schuldigen Amtsträger namentlich zu identifizieren. Gleiches muss gelten, wenn beispielsweise ein und derselbe Amtsträger mehrere Ämter/Funktionen ausübt.

Für die Begründung der Amtsträgereigenschaft ist es ohne Bedeutung, welcher Art die Rechtsbeziehungen des Amtsträgers zu der Stelle sind, die ihn mit Aufgaben hoheitlicher Art betraut hat. Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß zwischen dem Amtsträger und der Stelle, deren Aufgaben er wahrnimmt oder deren Befugnisse er ausübt, ein Anstellungsverhältnis besteht, vielmehr genügt auch jede andere im Gesetz vorgesehene Berufung in ein Amt.

Beamte im Sinne der Amtshaftung sind daher die „echten“ Beamten (Fußnote), jedoch auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst sowie Mitglieder parlamentarischer Vertretungsorgane, wie z.B. Minister, Abgeordnete, Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder. Amtsträger kraft Beleihung sind beispielsweise auch der Baustatiker, der TÜV-Ingenieur bei der Kfz-Abnahme oder bei der Prüfung nach immissionsschutzrechtlich überwachungsbedürftigen Anlagen, der Förster etc.
Amtsträger wird jedoch nicht, wer seine berufliche Tätigkeit nur aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Qualifikation, Zulassung oder Anerkennung ausüben darf. Daher sind öffentliche Auktionatoren, Taxatoren, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer keine Amtsträger gemäß § 839 BGB. Sie haften vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften.
Auch für den „Hauptmann von Köpenick“ haftet der Staat / die Anstellungskörperschaft nicht. Gemeint sind die seltenen Fälle der Amtsanmaßung, wenn also ein Nichtamtsträger eine nur einem Amtsträger zustehende Handlung unbefugt vornimmt.


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Freiberufler, vor allem Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Fragen rund um die Berufspflichten, Berufshaftung und Zulassungsverfahren. Sie prüft insbesondere gegen Kollegen geltend gemachte Beschwerden bei den berufsrechtlichen Kammern und vertritt Kollegen und in den jeweiligen berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren. Weiter berät und schult Rechtsanwältin Dibbelt Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Angelegenheiten des Berufsrechts.

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Monika Dibbelt hat neben zahlreichen Beiträgen und Aufsätzen im Berufsrecht folgende Veröffentlichungen getätigt:

  • BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Berufs- und Berufshaftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Berufsrechtliche Überwachungspflichten von Rechtsanwälten und Steuerberatern bei gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen
  • Wettbewerb und –sverbote für Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Rechtsanwalt und Steuerberater und die Nebentätigkeiten – wann sind welche Tätigkeiten mit dem Beruf vereinbar?

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