Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht – Teil 31 – Entgangener Gewinn und Anwaltskosten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
7.3. Entgangener Gewinn
Gemäß § 252 BGB kann der Anleger entgangenen Gewinn geltend machen. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Der Anleger muss deshalb Umstände beweisen, aus denen sich zumindest nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Die Beweisführung ist hier erleichtert, weil bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt.
Ein Anleger, der entgangenen Gewinn verlangt, kann seinen Schaden konkret berechnen.
Beispiel
Frau Maier möchte 100.000 € anlegen. Eigentlich wollte sie die Summe als Festgeld zu 5,3 % Zinsen anlegen. Doch ihr Bankberater empfiehlt ihr daraufhin einen Fonds, der nicht ihrem Anlageprofil entsprach.
Beim entgangenen Gewinn kann Frau Maier nun Zinsen in Höhe von 5,3 % geltend machen.
Der Anleger kann seinen Schaden aber auch abstrakt berechnen, indem er z.B. Zinsen zu einem allgemein üblichen Zinssatz verlangt.
Beispiel
Frau Müller möchte 50.000 € anlegen. Ihr Bankberater empfiehlt ihr, in den High and Low Swap zu investieren. Frau Maier erleidet einen Totalverlust.
Beim entgangenen Gewinn kann Frau Maier nun marktübliche Zinsen für 50.000 € geltend machen.
Wie die abstrakte Berechnung des entgangenen Gewinns in der Praxis erfolgen soll, wird von Gerichten unterschiedlich beantwortet. Während der BGH auf den allgemein üblichen Zinssatz abstellt, sprechen einige OLGs mindestens den Zinssatz aus § 246 BGB in Höhe von 4 % zu.
Zur gerichtlichen Geltendmachung muss der Anleger den entgangenen Gewinn berechnen und genau beziffern.
7.4. Anwaltskosten
Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, werden meist Anwälte eingeschaltet. Für die Frage, wer für welche Anwaltskosten aufzukommen hat, ist zwischen dem eigenen Anwalt des Bankkunden und dem gegnerischen Anwalt, dem Anwalt der Bank, zu unterscheiden.
Der Bankkunde muss seinen eigenen Anwalt im Innenverhältnis immer bezahlen. Zwischen beiden besteht ein normales Vertragsverhältnis.
Der Bankkunde kann allerdings seine Anwaltskosten gegenüber der Bank im Prozess als Schaden geltend machen, wenn für die außergerichtliche Kommunikation mit der Bank die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war.
Die Anwaltskosten, die wegen des Gerichtsverfahrens entstehen, trägt die Partei, die unterliegt. Wenn der Bankkunde den Prozess gewinnt, muss die Bank die erforderlichen Anwaltskosten tragen, die wegen dem Prozess entstanden sind. Wenn der Bankkunde vor Gericht unterliegt, muss er die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Es kann auch vorkommen, dass das Gericht dem klagenden Bankkunden nur teilweise Recht gibt. In diesem Fall muss die Bank die Anwaltskosten des Bankkunden nur anteilig ersetzen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Peter Lechner LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4.

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Beraterhaftung Kapitalmarktrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Peter Lechner
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015