Die Beschluss Sammlung – Neue Pflicht für den Verwalter: 2. Teil
Die Beschluss-Sammlung – Neue Pflicht für den Verwalter: 2. Teil
1. Form der Beschluss-Sammlung
Wie die Beschluss-Sammlung bezüglich der Wohnungseigentümer letztendlich aussehen muss, gibt das Gesetz nicht vor. Sie muss es jedenfalls ermöglichen, dass die Berechtigten jederzeit Einsicht nehmen können.
Ob sich der Verwalter für die Form eines Buches, einer losen Blattsammlung oder einer Datei bedient, ist nicht von Bedeutung, solange die Dokumentation die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Es steht den Wohnungseigentümern auch frei, über gesetzliche Vorgaben hinaus, weitergehende Eintragungskategorien zu beschließen.
Die Eintragungen haben, ebenso wie die Löschungen und Vermerke, unverzüglich und mit Angabe des Datums zu erfolgen. Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine „unverzügliche“ Eintragung schon am Tag nach der Entscheidung vorgenommen werden muss. Schließlich müssen die Eintragungen fortlaufend nummeriert werden.
2. Pflicht des Verwalters und Abberufungsgrund
Zu beachten ist, dass die Führung der Beschluss-Sammlung explizit dem Verwalter aufgetragen wurde. Selbst wenn er die Eigentümerversammlung, in der eine in die Beschluss-Sammlung aufzunehmende Entscheidung getroffen wurde, nicht selbst geleitet hat oder nicht anwesend war, trägt er die Verantwortung für die korrekte Aufnahme der Entscheidung in die Beschluss-Sammlung.
Ist gar kein Verwalter benannt, obliegt es dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer nicht einen Anderen mit dieser Aufgabe bestellt haben.
Die neue Pflicht des Verwalters geht einher mit der ebenfalls neuen Möglichkeit, ihn abzuberufen, wenn er sie nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die nicht ordnungsgemäße Führung der Beschlusssammlung ist damit der einzige im Gesetz explizit genannte wichtige Grund für die Abberufung des Verwalters. Darüber hinaus kann sich der Verwalter auch schadensersatzpflichtig machen.
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