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Die Betriebsaufspaltung – Teil III: Die steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung


Die Betriebsaufspaltung wird von vielen steuerlichen Beratern positiv bewertet, weil sie eine Gestaltung hin zu einer geringeren Steuerbelastung zulässt. Dass die Betriebsaufspaltung zu einer geringeren Steuerbelastung führt, liegt vor allem daran, dass sich die steuerlichen Vorteile eines Personenunternehmens (Einzelkaufmann, Personengesellschaft) mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft kombinieren lässt.

A. Die Steuervorteile sind:

a) steuerliche Anerkennung der schuldrechtlichen Verträge, zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH,

b) die Abzugsfähigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführergehälter als Betriebsausgabe bei der Betriebsgesellschaft sowie die Möglichkeit, Pensionsrückstellungen für die Gesellschaft – Geschäftsführer zu bilden. Diese Kosten sind auch bei der Gewerbeertragssteuer der Betriebsgesellschaft abziehbar und mindern das Gewerbekapital,

c) der Gewerbesteuerfreibetrag und der Staffeltarif können von dem Besitzunternehmen in Anspruch genommen werden,

d) die vom Besitzunternehmen zu zahlende Gewerbesteuer können die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft pauschaliert auf ihre Einkommensteuer anrechnen, dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der steuerliche Vorteil bei hohen Gewerbesteuerhebesetzen in einen steuerlichen Nachteil verkehrt.

e) die vom Besitzunternehmen erzielten Verluste sind den am Betriebsunternehmen beteiligten Personen steuerlich zuzurechnen mit der Folge, dass diese Verlustanteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen (begrenzt) mit den positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden können, . Die aufgezählten Vorteile liegen in der unterschiedlichen Besteuerung der rechtlichen getrennten Unternehmensteile. 


B.  Besteuerung des Betriebsunternehmens Das Einkommen der Betriebsgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer (Steuersatz derzeit 25%). Dabei hat der Abzug der Aufwendungen für die gepachteten Betriebsgrundlagen (nach dem Pachtvertrag) eine große Bedeutung und birgt die besonderen Gefahren. Sind die Pachtzinsen unangemessen hoch, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (wir verweisen diesbezüglich auf den entsprechenden Artikel). Dieses ist jedoch kein spezielles Problem bei der Betriebsaufspaltung. Überhöhte Leistungen einer Kapitalgesellschaft werden grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Sind die Leistungen hingegen angemessen, mindern sie den Gewinn der Betriebsgesellschaft. Aus der Gewinnminderung ergibt sich wiederum eine geringere Belastung mit Gewerbeertragsteuer.

 

C. Besteuerung des Besitzunternehmens Durch die Erfüllung der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung qualifizieren die Finanzbehörden die grundsätzlich zur Vermögensverwaltung gehörenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbetrieb um. Zu den gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens zählen alle dort erzielten Einkünfte, so zum Beispiel: ·die vom Betriebsunternehmen gezahlten Pachtzinsen. ·Pachtzinsen aus der Verpachtung der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an außenstehende Dritte, ·Lizenzeinnahmen aus der Überlassung von Patenten, die nicht wesentliche Betriebsgrundlage bilden, ·Zinsen aus dem Betriebsunternehmen gewährten Darlehen. ·die Hälfte der Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen. Den steuerlichen Vorteilen stehen insbesondere die Nachteile gegenüber, die bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehen können. Bedauerlicherweise werden diese Gefahren bei Gestaltung hin zur Betriebsaufspaltung regelmäßig nicht ausreichend berücksichtigt. Übersehen werden häufig auch die umsatzsteuerrechtlichen Folgen. Bei der Betriebsaufspaltung wird regelmäßig die Voraussetzung für eine Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person in ein anderes Unternehmen) erfüllt. Das Besitzunternehmen ist dann der Organträger und das Betriebsunternehmen die Organgesellschaft. Umsatzsteuerlich wird die Betriebsgesellschaft als unselbstständiger Teil des Besitzunternehmens behandelt und darf keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Der Steuerschuldner ist das Besitzunternehmen. Die Umsätze zwischen dem Organträger und Organgesellschaft gelten als nichtsteuerbare Innenumsätze und werden deswegen umsatzsteuerlich überhaupt nicht erfasst. Sollte gleichwohl die Umsatzsteuer ausgewiesen werden, führt diese zur Steuerschuldnerschaft, ohne dass im Gegenzug ein Vorsteuerabzug zulässig währe. Hier ist insofern besondere Vorsicht geboten.



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Stand: Dezember 2007


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