Die Betriebsaufspaltung – Teil III: Die steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung wird von vielen steuerlichen Beratern positiv bewertet, weil sie eine Gestaltung hin zu einer geringeren Steuerbelastung zulässt. Dass die Betriebsaufspaltung zu einer geringeren Steuerbelastung führt, liegt vor allem daran, dass sich die steuerlichen Vorteile eines Personenunternehmens (Einzelkaufmann, Personengesellschaft) mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft kombinieren lässt.
A. Die Steuervorteile sind:
a) steuerliche Anerkennung der schuldrechtlichen Verträge, zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH,
b) die Abzugsfähigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführergehälter als Betriebsausgabe bei der Betriebsgesellschaft sowie die Möglichkeit, Pensionsrückstellungen für die Gesellschaft – Geschäftsführer zu bilden. Diese Kosten sind auch bei der Gewerbeertragssteuer der Betriebsgesellschaft abziehbar und mindern das Gewerbekapital,
c) der Gewerbesteuerfreibetrag und der Staffeltarif können von dem Besitzunternehmen in Anspruch genommen werden,
d) die vom Besitzunternehmen zu zahlende Gewerbesteuer können die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft pauschaliert auf ihre Einkommensteuer anrechnen, dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der steuerliche Vorteil bei hohen Gewerbesteuerhebesetzen in einen steuerlichen Nachteil verkehrt.
e) die vom Besitzunternehmen erzielten Verluste sind den am Betriebsunternehmen beteiligten Personen steuerlich zuzurechnen mit der Folge, dass diese Verlustanteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen (begrenzt) mit den positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden können, . Die aufgezählten Vorteile liegen in der unterschiedlichen Besteuerung der rechtlichen getrennten Unternehmensteile.
B. Besteuerung des Betriebsunternehmens Das Einkommen der Betriebsgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer (Steuersatz derzeit 25%). Dabei hat der Abzug der Aufwendungen für die gepachteten Betriebsgrundlagen (nach dem Pachtvertrag) eine große Bedeutung und birgt die besonderen Gefahren. Sind die Pachtzinsen unangemessen hoch, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (wir verweisen diesbezüglich auf den entsprechenden Artikel). Dieses ist jedoch kein spezielles Problem bei der Betriebsaufspaltung. Überhöhte Leistungen einer Kapitalgesellschaft werden grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Sind die Leistungen hingegen angemessen, mindern sie den Gewinn der Betriebsgesellschaft. Aus der Gewinnminderung ergibt sich wiederum eine geringere Belastung mit Gewerbeertragsteuer.
C. Besteuerung des Besitzunternehmens Durch die Erfüllung der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung qualifizieren die Finanzbehörden die grundsätzlich zur Vermögensverwaltung gehörenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbetrieb um. Zu den gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens zählen alle dort erzielten Einkünfte, so zum Beispiel: ·die vom Betriebsunternehmen gezahlten Pachtzinsen. ·Pachtzinsen aus der Verpachtung der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an außenstehende Dritte, ·Lizenzeinnahmen aus der Überlassung von Patenten, die nicht wesentliche Betriebsgrundlage bilden, ·Zinsen aus dem Betriebsunternehmen gewährten Darlehen. ·die Hälfte der Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen. Den steuerlichen Vorteilen stehen insbesondere die Nachteile gegenüber, die bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehen können. Bedauerlicherweise werden diese Gefahren bei Gestaltung hin zur Betriebsaufspaltung regelmäßig nicht ausreichend berücksichtigt. Übersehen werden häufig auch die umsatzsteuerrechtlichen Folgen. Bei der Betriebsaufspaltung wird regelmäßig die Voraussetzung für eine Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person in ein anderes Unternehmen) erfüllt. Das Besitzunternehmen ist dann der Organträger und das Betriebsunternehmen die Organgesellschaft. Umsatzsteuerlich wird die Betriebsgesellschaft als unselbstständiger Teil des Besitzunternehmens behandelt und darf keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Der Steuerschuldner ist das Besitzunternehmen. Die Umsätze zwischen dem Organträger und Organgesellschaft gelten als nichtsteuerbare Innenumsätze und werden deswegen umsatzsteuerlich überhaupt nicht erfasst. Sollte gleichwohl die Umsatzsteuer ausgewiesen werden, führt diese zur Steuerschuldnerschaft, ohne dass im Gegenzug ein Vorsteuerabzug zulässig währe. Hier ist insofern besondere Vorsicht geboten.
Stand: Dezember 2007
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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