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Die Betriebsaufspaltung – Teil IV: Folgen der Beendigung der Betriebsaufspaltung


Die größten und häufig unterschätzten Gefahren der Betriebsaufspaltung entstehen bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung. Die Aufspaltung endet, wenn· die sachlichen oder personellen Voraussetzungen entfallen, dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn: ·

  • das Besitzunternehmen veräußert wird,
  • die Betriebsgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit einstellt,
  • die bisherige Beherrschungsidentität verloren geht, z.B. durch Erbfall oder durch die Volljährigkeit der Kinder, wenn die Anteile dem Vater zugerechnet waren,
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebs-GmbH eröffnet wird,
  • das vom Betriebsunternehmen gemietete Gebäude abgerissen wird und somit das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr ist.

Mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung hat das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr. Das Ende der Betriebsaufspaltung führt zur Aufgabe des Gewerbetriebes bei der Besitzgesellschaft. Daraus folgt, dass der Betriebsaufgabegewinn ist dann ordnungsgemäß zu besteuern ist. Die Beendigung des Gewerbebetriebes führt weiterhin zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Stille Reserven bilden sich während der Betriebsaufspaltung regelmäßig bereits durch die Abschreibung der Abnutzung, zum Beispiel auf das Gebäude. Das Gebäude wird dadurch in der Buchhaltung mit einem geringeren Wert ausgewiesen, als es tatsächlich am Markt wert ist. Diese Differenzen aus Buchwert und Marktwert bilden die stillen Reserven, die im Falle der Beendigung der Aufspaltung als Veräußerungsgewinn zu versteuer sind. Das Prekäre an dieser fiktiven Veräußerung ist, dass tatsächlich keine Geldleistungen erbracht werden und die anfallende Steuer aus dem Vermögen aufgebracht werden muss. Es ist leicht vorstellbar, dass dieses im Erbfall oder einer altersbedingten Aufgabe der Betriebsführung zu einer Steuerbelastung führt, die zu einer Liquidierung von Wirtschaftsgütern zwingt, um die fälligen Steuern zu finanzieren. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich frühzeitig über die Fortführung des Unternehmens für den Fall des Ausscheidens des beherrschenden Gesellschafters nachzudenken. Das zu späte Handeln kann für die Nachfolger mit nicht mehr kompensierbaren Nachteilen verbunden sein.



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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


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