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Die Betriebsaufspaltung – Teil IV: Folgen der Beendigung der Betriebsaufspaltung


Die größten und häufig unterschätzten Gefahren der Betriebsaufspaltung entstehen bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung. Die Aufspaltung endet, wenn· die sachlichen oder personellen Voraussetzungen entfallen, dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn: ·

  • das Besitzunternehmen veräußert wird,
  • die Betriebsgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit einstellt,
  • die bisherige Beherrschungsidentität verloren geht, z.B. durch Erbfall oder durch die Volljährigkeit der Kinder, wenn die Anteile dem Vater zugerechnet waren,
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebs-GmbH eröffnet wird,
  • das vom Betriebsunternehmen gemietete Gebäude abgerissen wird und somit das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr ist.

Mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung hat das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr. Das Ende der Betriebsaufspaltung führt zur Aufgabe des Gewerbetriebes bei der Besitzgesellschaft. Daraus folgt, dass der Betriebsaufgabegewinn ist dann ordnungsgemäß zu besteuern ist. Die Beendigung des Gewerbebetriebes führt weiterhin zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Stille Reserven bilden sich während der Betriebsaufspaltung regelmäßig bereits durch die Abschreibung der Abnutzung, zum Beispiel auf das Gebäude. Das Gebäude wird dadurch in der Buchhaltung mit einem geringeren Wert ausgewiesen, als es tatsächlich am Markt wert ist. Diese Differenzen aus Buchwert und Marktwert bilden die stillen Reserven, die im Falle der Beendigung der Aufspaltung als Veräußerungsgewinn zu versteuer sind. Das Prekäre an dieser fiktiven Veräußerung ist, dass tatsächlich keine Geldleistungen erbracht werden und die anfallende Steuer aus dem Vermögen aufgebracht werden muss. Es ist leicht vorstellbar, dass dieses im Erbfall oder einer altersbedingten Aufgabe der Betriebsführung zu einer Steuerbelastung führt, die zu einer Liquidierung von Wirtschaftsgütern zwingt, um die fälligen Steuern zu finanzieren. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich frühzeitig über die Fortführung des Unternehmens für den Fall des Ausscheidens des beherrschenden Gesellschafters nachzudenken. Das zu späte Handeln kann für die Nachfolger mit nicht mehr kompensierbaren Nachteilen verbunden sein.



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