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Die Fahrerlaubnis auf Probe

Bei dem erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis wird diese gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG auf Probe erteilt. Die Dauer der Probezeit beträgt zwei Jahre. Ausgenommen von dieser Probezeit sind die Fahrerlaubnisklassen L, M, S und T.

Eine Hemmung der Probezeit tritt ein, wenn die Fahrerlaubnis in amtlichen Gewahrsam gelangt. Dies kann aufgrund einer Beschlagnahme, Sicherstellung, vorläufigen Entziehung nach § 111 a Strafprozessordnung oder amtlichen Verwahrung nach § 94 Strafprozessordnung erfolgen. Wird die Fahrerlaubnis aber endgültig entzogen, endet selbstverständlich auch die Probezeit.

Wird erneut eine Fahrerlaubnis erteilt, beginnt die Probezeit nicht noch einmal. Der Erwerber muss lediglich die Restlaufzeit ableisten. Die bereits abgelaufene Probezeit wird somit angerechnet.

Begeht der Fahranfänger einen Verkehrsverstoß wird ihm nicht automatisch die Fahrerlaubnis entzogen. Vielmehr wird ihm die Möglichkeit gegeben, aus seiner Verfehlung Lehren zu ziehen. Hier sieht die Fahrerlaubnisbehörde ein dreistufiges Maßnahmemodell vor, welches zwingend einzuhalten ist.

Auch auf der ersten Stufe kann bereits die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene der Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar nicht nachkommt.

1. Stufe – Aufbauseminar
Auf der ersten Stufe ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dies hat automatisch zur Folge, dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Das Aufbauseminar wird auch dann noch angeordnet, wenn der Betroffene nach der Tat die Verkehrsvorschriften eingehalten hat. Die zeitliche Grenze der Verwertbarkeit ergibt sich nämlich aus den Tilgungsvorschriften des Verkehrszentralregisters. Auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommt es bei der Anordnung eines Aufbauseminars nicht an, da allein die Interessen der Verkehrssicherheit gewährleistet werden müssen.

2. Stufe – Verwarnung
Begeht der Betroffene nach dem Aufbauseminar eine weitere Verfehlung, erfolgt eine schriftliche Verwarnung sowie eine Empfehlung für eine verkehrspsychologische Beratung.

3. Stufe – Entziehung der Fahrerlaubnis
Hat der Betroffene nicht innerhalb von zwei Monaten die verkehrspsychologische Beratung aufgesucht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Anordnung eines Aufbauseminars stellt einen Verwaltungsakt dar. Dieser kann mit einem Widerspruch und einer späteren Anfechtungsklage angegriffen werden. Da der Widerspruch nach § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung hat muss dieser mit einem entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verbunden werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Normen: §§ 94, 111a StPO, § 2a StVG, § 80 VwGO

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