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Die Haftung des Arbeitnehmers


Die Arbeitnehmerhaftung betrifft jene Fälle, in denen
- der Arbeitnehmer nicht arbeitet, obwohl er dazu verpflichtet wäre,
- der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Ausübung betrieblicher Tätigkeiten schuldhaft schädigt.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer macht fahrlässig oder vorsätzlich etwas kaputt, zerstört oder richtet auf andere Weise Schaden an.
Die Haftung des Arbeitnehmers begründet sich aus der allgemeinen Vertragspflicht, seinen Vertragspartner bei der Erfüllung seines Vertrages nicht zu schädigen.
Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer, wie jeder andere, für den Schaden, den er seinem Vertragspartner bei Erfüllung des Vertrages schuldhaft zufügt. In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen dem Arbeitsvertrag oder einem Kauf- oder Werkvertrag.
Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber jedoch nicht generell in voller Höhe. Die Rechtsprechung hat ein System der Haftungsbefreiung entwickelt, das auf eine Unterteilung je nach Grad des Verschuldens basiert. Danach werden drei Kategorien gebildet.

Erste Kategorie:
Ist das Verschulden als leichte Fahrlässigkeit einzustufen, so haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Zweite Kategorie
Bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers, müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden teilen.

Der Anteil des Arbeitnehmers richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Ausmaß des Verschuldens sowie nach dem Grad der Gefährlichkeit der verrichteten Tätigkeit.

Dritte Kategorie
Liegt jedoch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vor, so wird der Arbeitnehmer nicht entlastet und haftet in der Regel für den vollen Schaden.
Die volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird jedoch wieder eingeschränkt, für jene Fälle, in denen Verdienst- und Schadensrisiko in einem deutlichen Missverständnis stehen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer der Schenker AG begeht aufgrund Alkoholgenusses über die Promillegrenze hinaus einen folgenreichen Verkehrsunfall.
Das Fahrzeug der Schenker AG war nicht kaskoversichert. Hier trägt der Arbeitnehmer nur den normalen Satz der Selbstbeteiligung.

TIPP: Achten Sie darauf, dass die Arbeit Ihrer Mitarbeiter ordnungsgemäß überwacht und hinreichend organisiert wird und darauf, dass Mitarbeiter nicht erkennbar überfordert sind. Denn dies würde hier berücksichtigt werden.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 10.06.2008


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