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Die Künstlersozialabgabe Teil 1

Die Künstlersozialabgabe, Teil 1

Seit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Jahr 1983 sind alle Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen. Doch bisher sind nicht immer alle Unternehmen dieser Pflicht nachgekommen, zum einen weil sie sich oft gar nicht bewusst sind, in welchen Fällen die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist, zum anderen aber vielleicht auch deshalb, weil die Kontrolle bisher durch die Künstlersozialkasse nur unzureichend war.
Seit dem 1.7.2007 wird die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe nun durch die deutsche Rentenversicherung vorgenommen. Dadurch ergibt sich nunmehr ein weitreichender Prüfungsumfang, da die deutsche Rentenversicherung bei ihrer 4jährigen Betriebsprüfung alle abgabepflichtigen Sachverhalte erfassen wird. Manche Unternehmen müssen sich daher auf erhebliche Beitragsnachforderungen einstellen. Somit rückt dieses Thema nun auch bei solchen Unternehmen in den Mittelpunkt des Interesses, die sich bisher gar nicht damit befasst haben.

Wer ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?
Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind grundsätzlich nur Unternehmer. Abgabepflichtig ist ein Unternehmer dann, wenn er ein Unternehmen betreibt, das typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwertet wie z.B. Verlage, Agenturen oder Fernsehanstalten.

Aber auch solche Unternehmer sind abgabepflichtig, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was meint gelegentlich: Dies ist anzunehmen, wenn selbständige Künstler oder Publizisten laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr z.B. für das Design von Katalogen, Werbematerialien, Internetauftriten oder Pressemitteilungen engagiert werden. Es reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung in diesem Zusammenhang aus.

Damit sind fast alle Unternehmen abgabepflichtig!


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.01.2008


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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

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