Die Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt - Teil 1: Anmeldung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Das heutige berufliche und private Leben lässt sich ohne Computer und Computerprogramme kaum mehr vorstellen. Die Softwareentwicklung ist teuer. Dem steht eine große Verletzlichkeit gegenüber: Die Raubkopie eines Computerprogramms kann ohne nennenswerten Aufwand erstellt werden. Es bedarf daher eines adäquaten Schutzes, der aber auch die Interessen der Nutzer berücksichtigt. Das zentrale Instrument ist nach der Konzeption des deutschen, aber auch des europäischen und internationalen Rechts, das Urheberrecht (zu weiteren Möglichkeiten vgl. den Beitrag „Rechtschutz bei Computerprogrammen im Überblick“).
A. Schutzvoraussetzungen
Computerprogramme werden gemäß §§ 2 Abs. 2, 69a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) als Sprachwerke geschützt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- persönliches Schaffen eines oder mehrerer Urheber,
- geistiger Gehalt des Werkes,
- wahrnehmbare Formgestaltung und
- eine gewisse schöpferische Individualität.
1. Persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und Formgestaltung
Das Kriterium ‚persönliches Schaffen’ stellt sicher, dass nur solche Computerprogramme Urheberrechtsschutz genießen, die aus einer menschlichen Schaffenstätigkeit hervorgegangen sind. In aller Regel besteht hieran kein Zweifel. Soweit Programme durch andere Programme oder Maschinen erstellt werden, ist auf den Urheber dieses Programms oder dieser Maschine abzustellen.
Das Werk muss weiter einen geistigen Gehalt aufweisen, d. h. einen bestimmten Gedanken- oder Gefühlsinhalt mitteilen. Bei Computerprogrammen liegt dieser Gehalt regelmäßig in der Lösung einer bestimmten Aufgabe. Auch diese Voraussetzung erfüllen die meisten Computerprogramme.
Der geistige Gehalt muss nun in irgendeiner Weise für die menschlichen Sinne wahrnehmbar geworden sein, sei es auch unter Zuhilfenahme technischer Mittel. Bloße Vorstellungen oder Fähigkeiten genügen nicht. Die Vollendung oder dauerhafte körperliche Festlegung auf einem Datenträger ist dagegen nicht erforderlich. So sind alle Ausdrucksformen des Computerprogramms (z. B. Objekt-, Assembler-, Quellcode, Programmausdruck, Vorstufen und Entwürfe im Rahmen der Programmentwicklung) schutzfähig (§ 69a Abs. 2 S. 1 UrhG).
2. Individualität
Alle obengenannten Kriterien sind bei Computerprogrammen regelmäßig erfüllt. Entscheidend kommt es auf das Merkmal der Individualität an. Um Urheberrechtsschutz zu genießen, muss das Computerprogramm eine bestimmte Gestaltungshöhe erreichen. Das ist dann der Fall, wenn der Programmierer einen bei der Gestaltung der Software bestehenden Spielraum gerade auf seine eigene persönliche Weise („Handschrift“) genutzt hat. In der Regel wird die erforderliche Eigentümlichkeit in der Auswahl, Sammlung, Einteilung und Anordnung der Anweisungen und Informationen zum Ausdruck kommen. Besondere Anforderungen werden nicht gestellt. Bereits durchschnittliche Programme genießen Rechtsschutz.
Nicht geschützt sind nur gänzlich banale, routinemäßige oder sich aus der Natur der Sache zwangsläufig ergebende Programmgestaltungen. Auch die Ideen und Grundsätze, die als Allgemeingut einem Computerprogramm zugrunde liegen, sind mangels Individualität nicht schutzfähig (§ 69a Abs. 2 S. 2 UrhG). Die Grenzziehung ist freilich schwierig. So kann ein bestimmter, im Programm verwendeter Algorithmus schutzunfähig sein, da es sich um eine allgemein bekannte Rechenregel zur Lösung bestimmter Aufgaben handelt. Möglich ist aber auch, dass die konkrete Art und Weise seiner Anwendung im Programm schutzfähig ist. Es bedarf insofern einer Prüfung im Einzelfall.
Als Faustregel gilt danach:
- Der Programmierer muss die Software frei und selbständig erstellt haben. Die identische oder abgewandelte Übernahme einer fremden Programmierleistung genügt nicht.
- Das Computerprogramm muss eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen, wobei bereits durchschnittliche, nicht völlig triviale Programme Rechtsschutz genießen.
Die Schutzfähigkeit ist die Regel, die Schutzunfähigkeit die Ausnahme.
B. Urheberrechtsinhaber
Inhaber der Urheberrechte ist diejenige natürliche Person, die das Programm geschaffen hat (§ 7 UrhG), also der Programmierer. Eine Urheberschaft juristischer Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) gibt es nicht. (Vgl. aber § 134 Satz 2 UrhG bezüglich von Altfällen.)
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Programms. Eine amtliche Eintragung oder Anmeldung ist nicht erforderlich.
Sind mehrere Personen an der Softwareentwicklung beteiligt, wird regelmäßig eine Miturheberschaft vorliegen (§ 8 UrhG). Das ist dann problematisch, wenn nicht alle Programmierer einer bestimmten Verwertung zustimmen.
Wird die Software im Rahmen eines Arbeits- oder öffentlichen Dienstverhältnisses entwickelt, so erwirbt der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse (s. Abschnitt C) an dem Computerprogramm (§ 69b UrhG). Der Arbeitnehmerurheber ist von der Verwertung seines Programms folglich ausgeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen im Arbeits- oder Dienstvertrag sind aber möglich.
C. Überblick über die Befugnisse des Urhebers bzw. Rechteinhabers
§ 69c UrhG verschafft dem Urheber eines Computerprogramms oder bei einem Arbeitsverhältnis seinem Arbeitgeber umfassende Verwertungsrechte. Daher ist im Rahmen des § 69c stets vom „Rechtsinhaber“ die Rede.
Das wirtschaftlich bedeutsamste Verwertungsrecht ist das Vervielfältigungsrecht. Der Rechtsinhaber kann danach dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigungen des gesamten Programms oder auch nur eines Teiles, unabhängig von Mittel oder Form der Vervielfältigung, gestatten oder verbieten (§ 69c Nr. 1 UrhG). Das Vervielfältigungsrecht ist etwa betroffen beim Ausdruck eines Programmlistings oder wenn bei einem Internetdownload bzw. von einer Offline-Quelle eine Programmkopie auf CD-ROM oder Festplatte angefertigt wird.
Nach § 69c Nr. 2 UrhG kann der Rechtsinhaber über Umarbeitungen, also insbesondere Übersetzungen, Bearbeitungen, Verbesserungen, Erweiterungen („updates“) und die Portierung auf andere Hardware oder Betriebssysteme entscheiden.
§ 69c Nr. 3 UrhG gewährt dem Rechtsinhaber das Recht, über die (offline- und online-) Verbreitung seines Computerprogramms zu bestimmen.
§ 69c Nr. 4 UrhG gibt dem Rechtsinhaber schließlich das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.
Darüber hinaus hat der Softwareurheber noch bestimmte Persönlichkeitsrechte, wie das Veröffentlichungsrecht und vor allem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§§ 69a Abs. 4, 12-14 UrhG).
D. Überblick über die Befugnisse der Nutzer
Die §§ 69d, 69e UrhG enthalten als Ausnahme zu diesen Rechten des Urhebers bestimmte Schranken zugunsten der Nutzer der Computerprogramme.
Um ein wirtschaftlich sinnvolles Arbeiten mit der Software zu ermöglichen sind nach § 69d Abs. 1 UrhG all diejenigen Handlungen erlaubt, die „für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig sind“. Gemeint sind bestimmte Vervielfältigungs-, Umarbeitungs- und Fehlerberichtigungsrechte. Deren genauer Umfang kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden zwischen Programmnutzer und Verkäufer (bzw. Lizenzgeber) bestimmt werden.
Auch die Erstellung einer einzigen Sicherungskopie ist gestattet, wenn sie für die Sicherung der künftigen Benutzung des Programms erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 UrhG). An diesem Bedürfnis fehlt es, wenn bereits eine Kopie z. B. auf CD-ROM existiert. Jedenfalls ist eine Veräußerung der Sicherungskopie unzulässig.
§ 69d Abs. 3 UrhG schließlich erlaubt bestimmte Programmtestläufe, etwa die Verwendung eines Tools, das eine Analyse der einzelnen Befehlsschritte erlaubt.
Unter den engen Voraussetzungen des § 69e UrhG ist sogar die Dekompilierung, also die Rückübersetzung des nur maschinenlesbaren binären Objektcodes in den für Menschen verständlichen Quellcode, zulässig.
E. Prozessuale Durchsetzung
Bei der Verletzung von Rechten an Computerprogrammen kann der Urheber vor allem Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Dazu muss er die Schutzfähigkeit des Programms beweisen (s. Abschnitt A). Dieser Nachweis wird ihm durch eine sog. tatsächliche Vermutung für die Schutzfähigkeit eines (umfangreicheren) Computerprogramms erleichtert: Eine pauschale Programmbeschreibung aus der hervorgeht, dass das Programm nicht sehr einfach strukturiert ist und es sich um kein Plagiat handelt, genügt. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schnell gehandelt werden soll.
Darüber hinaus ist eine Klage auf Vernichtung oder Überlassung rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur Verbreitung bestimmter Vervielfältigungsstücke eines Computerprogramms möglich.
Häufig sind aber zunächst die anspruchsbegründenden Informationen im Wege einer Auskunftsklage zu beschaffen.
Ist Eile geboten, muss entschieden werden, ob eine Durchsetzung der Ansprüche im Verfahren der einstweiligen Verfügung in Betracht kommt. Vor der gerichtlichen Geltendmachung ist jedenfalls eine Abmahnung des Rechtsverletzers empfehlenswert.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: November 2004
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
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z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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