Die „Nebenkosten“ beim Unfall
Die Versicherer haben in der Regel das Interesse, den Schadensumfang so gering wie möglich zu halten. Deshalb werden regelmäßig Abfindungsangebote von den Versicherern unterbreitet. Dabei wird mit schnellem Geld gewunken. Das Interesse der Versicherer liegt darin, Anwälte aus der Bearbeitung auszuschließen. Somit können die Versicherer darauf bauen, dass der Geschädigte nicht alle Schadenspositionen geltend machen wird. Insbesondere die Nebenkosten werden gern übergangen. In der Folge sollen einige ,,Nebenkosten`` dargestellt werden (nicht anschließend).
Verschrottungskosten
Liegt bei dem Fahrzeug ein Totalschaden vor und ist kein Restwert mehr zu erzielen, ist das Fahrzeug bei einem Verwerter zu entsorgen. Die hierfür entstehenden Kosten sind gegen Nachweis zu ersetzen.
Umbaukosten
Dabei handelt es sich um Kosten, die entstehen, um Geräte aus dem Fahrzeuge auszubauen, welche nicht beschädigt wurden und aufgrund des Totalschadens des Fahrzeuges nicht mehr ihn diesem verwandt werden. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einheitlich. Einvernehmen besteht lediglich dahingehend, dass bei Beachtung der Geräte bei der Pkw-Bewertung (Benennung im Gutachten) keine weitere Entschädigung erfolgt. Sind die Geräte nicht im Gutachten berücksichtigt worden, sind die Umbaukosten grundsätzlich zum ersetzen. Unsicher ist, ob die Umbaukosten fiktiv abgerechnet werden können. Tipp: Da hier keine eindeutige Aussage möglich ist, wird empfohlen, die vorbenannten Geräte gegen Rechnung von Dritten aus- und umbauen zu lassen. Diese Kosten sind zu ersetzen. Die Kosten sind begrenzt auf den Zeitwert der Geräte.
Ummeldekosten
Muss das Fahrzeug aufgrund eines Totalschadens ersetzt werden, sind auch die Kosten für die Abmeldung des alten und die Anmeldung des neuen Pkws erstattungsfähig.
Autobahnvignette
Liegt ein Totalschaden vor oder muss die Frontscheibe gewechselt werden, ist auch die Autobahnvignette zu ersetzen, da diese nicht zerstörungsfrei von der Scheibe abgelöst werden kann. Im Einzelnen ist jedoch zu prüfen, welcher Zeitanteil noch zu vergüten ist.
Standkosten
Diese sind im angemessenen Rahmen ebenfalls zu ersetzen. Der Geschädigte muss jedoch besonders auf die Schadensminderungspflicht achten.
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Stand: Mai 2006
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