Logo Brennecke & FASP Group

Die Rechtsposition des Bezugsberechtigten bei Direktversicherungen

Die Rechtsposition des Bezugsberechtigten bei Direktversicherungen

In der geschäftlichen Praxis ist es üblich, dass ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge abschließt. Bezugsberechtigt ist dann der Arbeitnehmer beziehungsweise dessen Hinterbliebenen. Fällt nun der Arbeitgeber in die Insolvenz stellt sich für den bezugsberechtigten Arbeitnehmer regelmäßig die Frage, was mit der Direktversicherung geschieht. Entscheidend für den Arbeitnehmer ist dabei, welche Vereinbarung im Versicherungsvertrag getroffen wurde. Auf die im Arbeitsverhältnis getroffenen Versorgungszusagen kommt es nicht an.


1. Widerrufliches Bezugsrecht

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, gehört der Rückkaufswert selbst dann zur Insolvenzmasse des Arbeitgebers, wenn die Prämien vom Arbeitnehmer aufgebracht worden sind. Auch wenn der Arbeitnehmer nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erhalten har, gehört der Rückkaufswert zur Insolvenzmasse. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer aber nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Fußnote) einen Anspruch auf Ausgleich gegen den Pensionssicherungsverein.


2. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Wurde dem Arbeitnehmer dagegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, gehört der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht zur Insolvenzmasse des Arbeitgebers. Der Anspruch steht allein dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer zu. Der Versicherer hat in diesem Fall den Rückkaufswert an den Arbeitnehmer auszuzahlen.


3. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass sich der Arbeitgeber ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vorbehält. Dies sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber selbst beabsichtigt, die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, abzutreten oder zu beleihen. Sind bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Vorbehalte nicht erfüllt, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem unwiderruflichem Bezugsrecht gleich.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Normen: § 7 Abs. 2 BetrAVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung (bAV)
RechtsinfosInsolvenzrechtVersicherungen
RechtsinfosInsolvenzrechtArbeitsrecht
RechtsinfosVertragsrechtWiderruf
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäft
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung