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Die Tilgung und Verwertung von Eintragungen im Verkehrszentralregister

Das Verkehrszentralregister wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Darin werden Daten über die Beurteilung der Eignung, der Befähigung, der Ahndung wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr bzw. der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen gespeichert. Nach § 28 Abs. 3 StVG werden unter anderem auch Daten über die rechtskräftige Entscheidung von Strafgerichten gespeichert, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt sind oder wenn ein Fahrverbot, eine isolierte Sperre oder eine vorläufige Entziehung angeordnet wurde. Außerdem werden alle rechtskräftigen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 oder 24a OWiG gespeichert oder eine Geldbuße von mindestens 40 € festgesetzt wurde.

In Bezug auf die Eintragungen hat der Betroffene einen Anspruch auf unentgeltliche Auskunft. Ein entsprechendes Formular kann direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt unter www.kba.de heruntergeladen werden.

1. Tilgung von Eintragungen
Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister erfolgt, werden diese Eintragungen nur nach bestimmten Fristen getilgt. So werden Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG nunmehr in einer zweijährigen Frist getilgt. Eine fünfjährige Tilgungsfrist besteht für Entscheidungen wegen Straftaten, bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen sowie der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung. In allen Übrigen Fällen gilt eine zehnjährige Tilgungsfrist. Hierunter fallen alle Straftaten die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben sowie bei den Straftaten Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr und der Vollrausch.

Eine weitere Verschärfung ist nunmehr auch in § 29 Abs. 5 StVG festgelegt. Wurde die Fahrerlaubnis mangels Eignung entzogen oder eine Sperrfrist verhängt, beginnt die Tilgungsfrist nicht mehr mit Rechtskraft der Entscheidung sondern erst wieder mit Neuerteilung. Weiter ist zu beachten, dass bei Trunkenheitsfahrten die Tilgungsfrist von 5 auf 10 Jahre heraufgestuft wurde.


2. Verwertung von Eintragungen
Nach § 29 Abs. 8 StVG unterliegen getilgte und tilgungsreife Entscheidungen einem Verwertungsverbot. Da zum 01.01.1999 geänderte Tilgungsfristen in Kraft getreten sind, die zum Teil verschärf aber auch abgemildert wurden - so normierte die alte Fassung des § 52 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz eine ewige Verwertung - wurde zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen in § 65 Abs. 9 S. 1 StVG normiert, dass Altfälle bis zum 31.12.1998 wie Fälle nach der gesetzlichen Neuregelung behandelt werden.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Februar 2007


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Normen: §§ 24, 24a OWiG, §§ 28, 29 StVG, § 52 BZRG

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