Logo Brennecke & FASP Group

Die Unternehmensnachfolge und die Folgen für die Steuer - Teil II Schenkung

Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Vorgang, der neben seinen enormen Auswirkungen auf das Gefühlsleben des Unternehmers und den wichtigen und schwierigen rechtlichen Fragestellungen auch noch erhebliche steuerrechtliche Gesichtspunkte aufwirft.

Aus steuerrechtlicher Sicht sind zu unterscheiden, ob das Unternehmen gegen ein Entgeld veräußert oder ob es durch Schenkung übertragen wird. Dazwischen sind dann wiederum die verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten einer teilunentgeltlichen Übertragung denkbar, die besondere Anforderungen an die Optimierungsberatung stellen.

Die Übertragung durch Schenkung

Überträgt der Unternehmer seinen Betrieb voll unentgeltlich, also durch Schenkung, entsteht bei ihm kein Gewinn und die Vergünstigungsregelungen des § 16 EStG sind nicht anwendbar. Voraussetzung ist allerdings, dass der Übernehmer entsprechend § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter fortführt. Führt er diese nicht fort und deckt vielmehr stille Reserven auf, sind diese als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Auch die Übertragung eines Betriebs - z. B. vom Vater auf den Sohn - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zählt regelmäßig als Schenkung. Die vom Sohn zugesagten Versorgungsleistungen stellen dann kein Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten dar. Wenn sogenannte Gleichstellungsgelder - z. B. an Geschwister - zu leisten sind, ändert sich die steuerliche Bewertung.

Gerade in dem Bereich der Schenkung von Betriebsvermögen stehen wir unmittelbar vor einer Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts, die noch in diesem Jahr kommen sollen. Ein Teil der Reform besteht in der Änderung der Bewertungsregelungen, was jedoch eher zu einer Mehrbelastung führen wird. Das schenkweise übertragene Betriebsvermögen soll dadurch entlastet werden, dass ein Bewertungsabschlag von 85 % und ein Freibetrag in "Kleinfällen" von 150.000 EUR eingeführt werden soll. Für Mietwohngrundstücke ist ein Abschlag von 10 % vorgesehen. Darüber hinaus sollen Personen der Steuerklasse I (Fußnote) durch wesentlich höhere persönliche Freibeträge entlastet werden. Ehegatten sollen ein Freibetrag von 500.000 EUR und Kindern ein Freibetrag von 400.000 EUR erhalten. Die Steuersätze in Steuerklasse II und III sollen dafür merklich angehoben werden, sodass eine Übertragung hier erschwert wird. Für Betriebsvermögen werden weitere Vergünstigungen vorgesehen, wozu eine Steuerbefreiung und eine Stundungs- und Erlöschensregelung gehören.

Derzeit erfolgt die Begünstigung durch einen einmaligen Freibetrag von 225.000 EUR und einem Bewertungsabschlag von 35%. Der Bewertungsabschlag ist bei jedem Erwerb von Produktivvermögen möglich, also auch dann, wenn der Freibetrag bei einer früheren Zuwendung bereits verbraucht wurde. Vorsicht ist aber bei den Vergünstigungen insoweit geboten, als diese an Fristen gebunden sind, in denen der Beschenkte den Betrieb dann noch behalten muss oder er keine Überentnahmen tätigen darf. Derzeit sind hier Fristen von 5 Jahren zu beachten, wobei die anstehenden Reformen auch hier Änderungen bringen werden. Werden die Fristen nicht beachtet, können die Vergünstigungen für die Vergangenheit entfallen.

Eine gewisse Entlastung kann der Beschenkte noch dadurch erreichen, dass er sich die Steuer bis zu 10 Jahre stunden lassen kann, wenn das für die Erhaltung des Betriebs notwendig ist.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Unternehemensnachfolge und Steuer

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtUnternehmensnachfolge
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosSteuerrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosSteuerrechtBilanzierung
RechtsinfosFamilienrecht