Die erweiterte Haftung von Ehepartnern bei Steuerschulden des Ehegatten
Steuerschulden sind persönliche Schulden des jeweiligen Ehegatten, bei dem sie entstanden sind. Da aber im regelmäßigen Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten das Finanzamt sich an beide Ehepartner als Gesamtschuldner wendet, gibt es in der Abgabenordnung (Fußnote) die Möglichkeit im Fall der Vollstreckung die Aufteilung der Steuer zu beantragen und damit eine Vollstreckungsbeschränkung auf den jeweiligen Steuerschuldner zu erreichen. Jeder Gesamtschuldner haftet dann nur für seine Steuerschulden (Fußnote). Bedauerlicherweise ist die Haftung des ohne oder mit geringeren Steuerschulden verbleibenden Ehegatten damit noch nicht ausgeschlossen. In § 278 AO wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, nach der Aufteilung soweit in das Vermögen dieses Ehegatten zu vollstrecken, wie ihm vom Steuerschuldner unentgeltlich Vermögen zugewendet wurde. Das klassische Anwendungsbeispiel für diesen Zugriff ist das Eigenheim der Familie, für das nur ein Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das aber von dem einzigen Einkommensbezieher in der Familie finanziert wurde. In der Höhe der monatlichen Raten wird dem Eigentümer des Grundstücks unentgeltlich etwas zugewendet. Die Höhe der pfändbaren Zuwendungen entspricht der gleisteten Raten über die bisherige Laufzeit für das Darlehen für das Haus und Grundstück. Das Hauptbeispiel entspricht dabei nur dem typischen Anwendungsfall und der am weitesten verbreiteten Gestaltungspraxis zwischen Ehegatten. Der § 278 AO kann hingegen auf jede unentgeltliche Zuwendung angewendet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzämter im Vollstreckungsvorgang die möglichen Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger gerne übersehen. Im Falle einer derartigen Inanspruchnahme lohnt es sich daher, die Forderung der Finanzbehörde einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich mit der Finanzbehörde darüber sachlich auseinander zu setzen. Sollten Sie insoweit Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
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