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Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 2. Teil: Entstehung und Rechtsfolge

Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 2. Teil: Entstehung und Rechtsfolge

Voraussetzungen einer „werdenden“ Eigentümergemeinschaft

Die Entstehung einer „werdenden“ Eigentümergemeinschaft“ ist an folgende Voraussetzungen geknüpft

  1. Es muss ein wirksamer Erwerbsvertrag zwischen dem Alleineigentümer und dem Erwerber der Eigentumseinheit vorliegen. Dieser muss nicht notwendigerweise ein Kaufvertrag sein. Es kann sich auch um einen Schenkungsvertrag handeln. Ausschlaggebend ist, dass als Konsequenz der Vertragsdurchführung der Erwerber Eigentümer des Wohneigentums wird.
  2. Zugunsten des Erwerbers muss eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sein.
  3. Auf den Erwerber sind der Besitz, sowie die Nutzungen, Lasten und Kosten der Eigentumseinheit übergegangen.
  4. Die Wohnungsgrundbücher müssen angelegt worden sein.

Erst das Vorliegen aller Voraussetzungen rechtfertigt die Anwendung der WEG-Vorschriften, denn erst dann ist der Erwerber dem Wohnungseigentümer in jeder Hinsicht gleichgestellt.

Rechtsfolge der „werdenden“ Eigentümergemeinschaft

Welche der WEG-Vorschriften entsprechend auf die „werdende“ Eigentümergemeinschaft angewendet werden können, ist für die jeweilige Vorschrift zu entscheiden.

Anerkannt ist heute, dass die Vorschriften über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Fußnote), die Vorschriften über die Verwaltung Fußnote) und die Vorschriften über das Verfahren (Fußnote) auf die „werdende“ Eigentümergemeinschaft Anwendung finden. Insoweit ist die „werdende“ Eigentümergemeinschaft der Eigentümergemeinschaft - wie beabsichtigt - weitgehend gleich gestellt.

Einige Besonderheiten bleiben zu beachten. So gilt die Veräußerungsbeschränkung für Wohnungseigentum gemäß § 12 I WEG nur, wenn der Veräußerer selbst schon Gemeinschaftsmitglied ist. Damit ist diese Vorschrift für die „werdende“ Eigentümergemeinschaft bedeutungslos, deren Mitglieder gerade noch nicht Gemeinschaftsmitglieder sind.


 

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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/2007


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Normen: §§ 1 ff WEG

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