Ein gewöhnlicher Parkplatzunfall mit unangenehmen Folgen
Der nachfolgende Beitrag soll aufzeigen, dass es auch bei einem auf dem ersten Blick eindeutigen Verkehrsunfall ratsam ist, von Anfang an einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Wer kennt die Situation nicht, auf einem Supermarktparkplatz will ein Kunde sein Fahrzeug vorwärts in eine Parklücke einparken. In diesem Moment setzt ein auf der gegenüberliegenden Seite parkendes Fahrzeug rückwärts aus die Parklücke und es kommt zur Kollision. Der Schaden wird von der Polizei aufgenommen und der ausparkende Fahrzeugführer wird von der Polizei verwarnt.
Der Geschädigte denkt nun, dass die Haftungslage eindeutig ist und lässt den Fahrzeugschaden begutachten. Neben dem Fahrzeugschaden stellt der Sachverständige eine Wertminderung an dem Fahrzeug in Höhe von 400,00 € fest. Für die Erstellung des Gutachtens erhält der Geschädigte eine Rechung über 480,00 €. Anschließend lässt er den Fahrzeugschaden in einer Markenwerkstatt in der Gewissheit reparieren, dass der Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert wird. Die Kosten für die Reparatur belaufen sich auf 5.000,00 €. Gleichzeitig bietet man dem Geschädigten seitens der Werkstatt für die Dauer der Reparatur ein Mietfahrzeug an. Da der Geschädigte von einer eindeutigen Haftungslage ausgeht nimmt er auch dieses Angebot an. Für die Inanspruchnahme des Mietwagens erhält der Geschädigte eine Rechung über 800,00 €.
Nach Einreichung der Unterlagen bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung wird der Geschädigte zum ersten Mal böse überrascht. Die Versicherung beruft sich auf den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und geht von einem hälftigen Mitverschulden des Geschädigten aus. Von den Rechungen über insgesamt 6.280,00 erhält der Geschädigte lediglich ei-nen Betrag über 3.140,00 €.
Die zweite Überraschung erlebt der Geschädigte, als der Sachverständige und die Reparaturwerkstatt die weiteren offenen 3.140,00 € fordern. Da der Geschädigte Vertragspartner dieser Unternehmen war muss er diese Kosten zähneknirschend erstatten.
Dieser Ärger wäre dem Geschädigten nicht entstanden, wenn er sich von Beginn an von einem Anwalt hätte vertreten lassen. Der Anwalt hätte den Geschädigten zunächst darüber belehrt, dass sich der Einparkende zumindest die sog. Betriebsgefahr anrechnen lassen muss die mindestens mit 20-30 % zu werten ist. Eine weitere Haftung bis 50 %, wie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners angenommen, besteht dagegen in der Regel nicht, da der aus der Parklücke herausfahrende eine höhere Haftung zu tragen hat.
Aufgrund der Mithaftung wäre der Geschädigte anwaltlich auch gut beraten gewesen, wenn er sich statt des teureren Mietfahrzeuges für den Nutzungsausfall entschieden hätte. Dieser bemisst sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp und wird in Tagessätzen erstattet.
Da der Gutachter zudem eine Wertminderung in Höhe von 400,00 € an dem Fahrzeug festgestellt hat, steht dem Geschädigten auch dieser Betrag abzüglich seines Mitverschuldensanteils zu. Hierüber hatte die Haftpflichtversicherung den Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe nicht in Kenntnis gesetzt. Die Haftpflichtversicherung hat dem Geschädigten auch verschwiegen, dass ihm eine weiter Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zusteht.
Praxistipp:
Laut Rechtsprechung ist die Regulierung eines Verkehrsunfalls grundsätzlich geeignet Rechtsstreitigkeiten nach sich zu ziehen, weshalb es angemessen erscheint, dem Geschädigten das Recht auf Zuziehung von anwaltlicher Hilfe bereits von Anbeginn der Verhandlungen zuzusprechen. Die bei der Bearbeitung des Verkehrsunfalls anfallenden Gebühren werden daher wie eine Schadensposition behandelt und werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet. Aus diesem Grund ist es ratsam, selbst bei einer scheinbar eindeutigen Haftungslage, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2010
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