Einführung Frachtrecht - Vertragschluss im Frachtrecht
Da ein Kaufmann oder eine nach § 407 Abs. 3 Satz 2 HGB gleichgestellte Person Betei-ligter des Frachtvertrages sein muss, werden die Vorschriften des BGB durch die der §§ 343 345 HGB überlagert. Den Kaufmann treffen dann die verschärften handelsrechtli-chen Regeln. Dies betrifft den erhöhten Sorgfaltsmaßstab (§ 347 HGB) und die Gel-tung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB).Bei Verträgen unter Kaufleuten gelten darüber hinaus Erleichterungen, was die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrifft (§ 310 BGB). Ferner kann auch der Grundsatz des Schweigens auf kaufmännisches Bestätigungssehreiben zur Anwendung kommen.
Für den Vertragsschluss zwischen Absender und Frachtführer gelten die allgemeinen Abschluss und Auslegungsregeln der §§ 133, 145 ff., 157 BGB. Ein Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung kann in den Fällen des § 362 Abs. 1 HGB zur An-nahme des Antrags führen. Deshalb muss auf ein solches Angebot unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, geantwortet werden. Bei Vertragsschluss können sich Ab-sender und Frachtführer vertreten lassen. Es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB, 48 ff. HGB. Ferner kommen die Grundsätze über die Anscheins und Dul-dungsvollmacht zur Anwendung.
Da für das Zustandekommen des Frachtvertrages als Konsensualvertrag lediglich bei-derseitig übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich sind, kann der Vertrags-schluss unabhängig davon ob und wann das Gut übernommen wird, abgeschlossen werden. Auch ist weder eine bestimmte Form, noch das Vorliegen eines Frachtbriefs nach § 408 Abs. 1 HGB erforderlich.
Inhaltliche Schranken werden beim Abschluss eines Frachtvertrages lediglich durch die §§ 449, 451 h, 452d HGB, 134, 136, 305 ff. BGB gezogen. Soweit die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB abdingbar sind, kann zur Vertragsgestaltung auf Allgemeine Geschäfts-bedingungen zurückgegriffen werden. Es besteht demzufolge kein Abschlusszwang und es gilt der Grundsatz größtmöglicher Gestaltungsfreiheit.
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Stand: 04/07
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