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Einführung Haftung des Frachtführers - Teil 1

Haftungsbegründende Anspruchsvoraussetzungen

Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (§ 407 HGB).

Gemäß § 425 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädi-gung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

Verlust, Beschädigung
§ 425 HGB erfasst Substanz- und Vermögensschäden durch Totalverlust, Teilverlust und Be-schädigung des Gutes.

Übernahme des Gutes zur Beförderung
Der Frachtführer hat das Gut zur Beförderung übernommen, wenn das Gut derart in den Verant-wortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen gelangt ist, dass er oder sein Gehilfe es vor Schäden bewahren kann.
Wenn der Absender das Beförderungsgut zu verladen hat, findet die Übernahme erst in dem Moment statt, in dem die Ladearbeiten des Absenders beendet sind und das Beförderungsmittel vom Frachtführer geschlossen wird. Bei Schiffen kommt es auf das Ende der Ladearbeit an.
Ist der Frachtführer zur Verladung verpflichtet, wird das Gut in dem Moment zur Beförderung übernommen, in dem der Absender das Gut zur Verladung zur Verfügung stellt und der Fracht-führer erkennbar die Herrschaftsgewalt über das Gut ergreift (z.B. Beginn der Verladung).

Ablieferung
Die Ablieferung ist die Überlassung des unmittelbaren oder mittelbaren (z.B. an einen durch den Frachtführer beauftragten Unterfrachtführer) Besitzes an den Empfänger, wobei dieser den Willen zur Besitzergreifung haben muss.
Ist der Empfänger zur Entladung verpflichtet, ist eine Ablieferung erfolgt, sobald der Frachtführer das Transportmittel zur Entladestelle gebracht und so gesichert und vorbereitet hat, dass eine gefahrlose Entladung möglich ist.
Hat der Frachtführer zu entladen, erfolgt die Ablieferung frühestens mit Beendigung der ver-tragsgemäßen Entladung.

Überschreitung der Lieferfrist
Die Lieferfristüberschreitung beurteilt sich nach § 423 HGB. Danach ist zunächst die vereinbarte Frist maßgeblich. Fehlt es an einer Vereinbarung, wird die Lieferfrist zugrunde gelegt, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Bei nationalen Transporten gilt das Transportgut nach mindestens 20 Tagen, bei internatio-nalen Transporten nach mindestens 30 Tagen als verloren.

Schaden
Erfasst werden grundsätzlich alle unmittelbaren und mittelbaren Vermögensschäden. Ist der Schaden nicht auf ein vorsätzliches oder leichfertiges Verhalten des Frachtführers oder einer seiner Hilfspersonen zurückzuführen, ist bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes die Haftung auf Wertersatz beschränkt (§ 429 HGB, vgl dazu „Die Haftung des Frachtführeres nach § 425 HGB – Teil 3“). Bei Lieferfristüberschreitungen sind unabhängig davon alle Arten von Schäden zu ersetzen. Der Umfang ist allerdings nach § 431 HGB begrenzt (vgl dazu „Die Haf-tung des Frachtführeres nach § 425 HGB – Teil 3“)

Haftung für andere
Die Haftung des Frachtführers erstreckt sich auch auf Handlungen und Unterlassungen seiner Leute (§ 428 HGB). Der Begriff Leute knüpft an die Betriebszugehörigkeit und die daraus resul-tierende erhöhte Beherrschungs- und Einwirkungsmöglichkeit an. Leute sind demnach Arbeit-nehmer und Aushilfskräfte des Frachtführers sowie Leiharbeitnehmer, da sie ebenfalls in den Betrieb des Frachtführers eingegliedert sind. Zu den Leuten gehören außerdem im Betrieb mit-arbeitende Familienangehörige des Frachtführers.

Unerheblich ist, welche Art von Tätigkeit die Leute ausüben, so dass die Leute nicht zwingend mit der Beförderung beauftragt worden sein müssen. Das schadensbegründende Verhalten muss sich allerdings im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabenkreises bewegen.

Darüber hinaus haftet der Frachtführer auch für andere Personen, die nicht unter den Begriff der Leute fallen. Die Haftung besteht allerdings nur, sofern der Frachtführer sich dieser Personen zur Ausführung der Beförderung bedient hat.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/09


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