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Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 4

V. Umfang der Versicherungsleistung

Der Höhe der Versicherungsleitung aus der Krankentagegeldversicherung bemisst sich nach dem Nettoeinkommen der versicherten Person. Die Versicherungsleistung darf dieses Einkommen nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Verdienst der letzten zwölf Monate des Versicherungsnehmers vor Antragstellung zu berücksichtigen, wobei hier unterschieden werden muss, ob der Antragsteller Arbeitnehmer oder selbständig ist.

Bei Arbeitnehmern bemisst sich das Nettoeinkommen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialabgaben und Einkommenssteuer.

Problematischer ist die Berechnung des Nettoeinkommens bei Selbständigen. Eine Orientierung an dem letzten Steuerbescheid ist deshalb problematisch weil steuerlich absetzbare Kosten und Investitionen verdeckte Einkünfte sein können. Deshalb sehen einige Tarifbedingungen vor, dass sich das Nettoeinkommen bei Selbständigen aus einem bestimmten Prozentsatz des Bruttoeinkommens errechnet.

Mindert sich das Nettoeinkommen nicht nur vorübergehend, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer anzeigen, damit eine Anpassung der Versicherungsleistung erfolgen kann. Versäumt der Versicherungsnehmer dies anzuzeigen, muss er nach der Rechtsprechung keine Sanktionen befürchten.

Anders ist diese der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss falsche Angaben zum Nettoeinkommen macht, also eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Der Versicherer kann in diesem Fall die zuviel gezahlten Prämien zurückfordern.

Erfährt der Versicherer während der Leistungspflicht von der Nettogehaltskürzung, kann die Leistung auch für die Zukunft gekürzt werden. Diese tritt jedoch erst ein, wenn dem Versicherungsnehmer eine sog. Herabsetzungserklärung zugegangen ist.

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Stand: Juni 2007


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