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Einführung in das Vergaberecht Teil III Grundsätze des Vergabeverfahrens

Die Grundsätze, welche bei einem Vergabeverfahren zu beachten sind, sind in § 97 GWB zu Grunde gelegt.

Nach § 97 I GWB gilt das Wettbewerbs- und Transparenzgebot. D.h. es muss für breite Teile der Wirtschaft eine Beteiligungsmöglichkeit an den Vergabeentscheidungen geben und nicht nur für einzelne Unternehmen mit einer Ausschlusswirkung gegen andere.

Das Transparenzgebot gebietet, dass eine ausreichende Bestimmtheit der Ausschreibung von vornherein gegeben ist sowie eine vollständige Dokumentation des Vergabeverfahrens erfolgt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen eine gleiche Chance haben und nicht einzelne Unternehmen sich durch Wissensvorsprünge einen Vorteil verschaffen können.

Nach § 97 II GWB gilt das Diskriminierungsverbot. Danach müssen alle Teilnehmer einer Ausschreibung gleich behandelt werden. Auch hier gilt wieder, dass kein Teilnehmer durch einseitige Versorgung mit Informationen besser gestellt werden darf.

Damit korrespondiert auch das Neutralitätsgebot nach § 16 VgV . Danach müssen bestimmte Personen auf der Auftraggeberseite von der Vergabe ausgeschlossen werden, wenn sie eine zu große Nähe zu einzelnen Bietern oder Bewerbern haben, sei es durch wirtschaftliche oder auch verwandtschaftliche Verbindungen.

Nach § 97 III GWB gilt dem Mittelstand eine besondere Beachtung. Um mittelständische Unternehmen in ihrer Existenz besser zu schützen und auch ihnen die Möglichkeit der Teilnahme an Großprojekten zu ermöglichen, soll eine Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose erfolgen. Dadurch können sich auch kleinere Unternehmen verschiedener Gewerke an der Realisierung eines große Vorhabens beteiligen. Aus dem gleichen Grunde sind auch Bietergemeinschaften zugelassen. Dabei schließen sich verschiedene Unternehmen des gleichen Gewerkes zusammen um ein größeres Projekt realisieren zu können, welches die Unternehmen einzeln überfordern würde.

In § 97 IV GWB sind die Eignungskriterien festgelegt, die Unternehmen erfüllen sollen, damit ein Zuschlag an sie ergehen kann. Das Unternehmen muss fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.
Dabei ist zu beachten, dass diese Begriffe unbestimmte Rechtsbegriffe sind und damit eine gerichtliche Überprüfung ob bei der Vergabeentscheidung das Unternehmen diesbezüglich auch richtig bewertet wurde nur eingeschränkt möglich ist.

Fachkundig ist ein Unternehmen im allgemeinen dann, wenn es die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzt für die Ausführung der Leistungen besitzt.
Bei Handwerkern fehlt die Fachkunde schon dann, wenn der Bieter nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. Damit ist er zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung nicht fähig.

Leistungsfähig ist ein Unternehmen, wenn es über das zur fach- und fristgerechten Leistungserbringung notwendige Personal und Gerät verfügt und die nötige finanzielle Ausstattung vorweisen kann.

Zuverlässig ist der Bieter, der durch sein vergangenes und gegenwärtiges Verhalten, das für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages und die Durchführung des Vergabeverfahrens erheblich ist, die Gewähr bietet, den Auftrag ausschreibungsgemäß auszuführen und auch in bezug auf die Gewährleistung abzuwickeln sowie sich ordnungsgemäß an dem Vergabeverfahren zu beteiligen.

Besonders schwierig zu beurteilen ist die Berücksichtigung von vergabefremden Kriterien, d.h. anderen Kriterien als den oben genannten. Nach § 97 IV S.2 GWB ist dies möglich, wenn es durch Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich gestattet ist und der Verwirklichung bestimmter wirtschafts- gesellschafts- regional- oder sozialpolitischen Zielen dient.
Besonders ist dabei die bevorzugte Beachtung von Unternehmen möglich, die z.B.
- besonders umweltfreundliche Maschinen einsetzen
- aus einer besonders strukturschwachen Region stammen
- besonders viele Lehrlinge ausbilden.

Nach § 97 V GWB gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Danach soll das wirtschaftlichste Gebot den Zuschlag erhalten. Auch dies bezüglich kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Die Wirtschaftlichkeit selbst bestimmt sich nach dem besten Preis-/Leistungsverhältnis. Dabei fließen mehrere Faktoren in eine solche Beurteilung ein.
Dies sind in erster Linie der Preis, darüber hinaus die Ausführungsfrist, die Betriebs- und Folgekosten, die Gestaltung, die Rentabilität und der technische Wert. Das billigste Angebot muss aus diesen Gründen nicht immer das wirtschaftlichste sein.




 

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Stand: Dezember 2006


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