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Einführung in den Umzugstransport

Einführung in den Umzugstransport


Dem Umzugstransport liegt ein Frachtvertrag zu Grunde, der die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand hat. Es finden auf diesen Vertragstyp die Vorschriften des Frachtvertrages und ergänzend die besonderen Regelungen des Umzugsvertrags sowie internationale Übereinkommen Anwendung.

Bei Umzugsgütern handelt sich um bewegliche Einrichtungsgegenstände für Wohnungen und Geschäftsräume, die in der Regel nicht neuwertig sind. Unerheblich ist dabei, ob es sich um geschäftliches oder privates Umzugsgut handelt. Das Gut wird also nach dem Zweck des zu befördernden Gutes bestimmt und ist vom Transport von neuwertigen Handelsmöbeln abzugrenzen.

Der Unterschied zum „normalen“ Frachtvertrag, bei welchem in der Regel neben Versender und Frachtführer noch eine dritte Partei, der Empfänger, beteiligt sind, liegt darin, dass beim Umzugsvertrag Absender und Empfänger meist identisch sind.

Während die Rechte und Pflichten des Absenders im Umzugsverkehr vergleichbar mit denen des Absenders im Frachtrecht sind, liegt der Unterschied insbesondere im Bereich der Haftung. So haftet der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von EURO 620,- je Kubikmeter Laderaum.

Zu beachten ist auch, dass den Absender im Umzugsverkehr, soweit es sich um einen Verbraucher handelt, deutlich weniger Pflichten treffen als einen gewerblichen Absender. Er haftet zudem nur bei Verschulden, während der gewerbliche Absender auch verschuldensunabhängig haftet.

Auch die Rechte und Pflichten des Umzugsunternehmers sind mit denen des Frachtführers zum Großteil identisch. Unterschiede ergeben sich durch besondere Haftungsausschlussgründe des § 451 d HGB und etwa durch die Pflicht des § 451 a HGB, wonach die Pflichten des Frachtführers auch das das Ab- und Aufbauen des Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes umfassen. Soweit der Absender ein Verbraucher ist, muss der Frachtführer außerdem die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogenen Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes übernehmen.

Bei der Haftung des Frachtführers gelten die Regeln der Obhutshaftung des Frachtführers. Diese werden allerdings durch einige besondere Regelungen ergänzt. So gelten etwa im Umzugstransport besondere Haftungsbegrenzungen und Haftungshöchstbeträge und auch die Schadensanzeigepflicht weicht von der des Frachtrechts ab.

Handelt es sich beim Absender um einen Verbraucher, fallen etwaige Haftungsgrenzen, auf die sich der Frachtführer berufen könnte, weg. Außerdem können bei Verbraucherverträgen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, die den Verbraucher benachteiligen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2007


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Normen: §§ 451 ff. HGB

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