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Einführung in die VOB/B Teil 6

6. Abnahme

Die Abnahme, geregelt in § 12 VOB/B ist der Übergang von der Phase der Erfüllung in die Phase der Gewährleistung. Genau wie im Werkvertragsrecht bedeutet Abnahme körperliche Übergabe und Billigung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Sie kommt erst in betracht, wenn die Leistung fertiggestellt ist. Die VOB/B unterscheidet zwischen der tatsächlichen Abnahme und der fiktiven Abnahme. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer ein recht auf Abnahme seiner Leistung nach deren Fertigstellung Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme seiner Leistung so hat sie der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen. Das Fehlen unwesentlicher Leistungsteile steht dem Abnahmeverlangen nicht entgegen. Wird die Abnahme verweigert oder verstreicht die Frist der 12 Werktage, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug mit der Folge, dass er den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Leistung zu verantworten hat. Der Auftragnehmer hat nach § 12 Nr. 2 VOB/B auch einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind dann anzunehmen, wenn sie nach allgemeiner Übung als selbständig und unabhängig anzusehen sind und sich nach ihrer Gebrauchsfähigkeit beurteilen lassen. Der Auftraggeber hat seinerseits nach § 12 Nr. 3 VOB/B das Recht die Abnahme zu verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt und dieser noch nicht vom Auftragnehmer beseitigt wurde. Maßgebend ist dabei die Zumutbarkeit der Hinnahme der Leistung durch den Auftraggeber unter Berücksichtigung des Interesses an einer zügigen Bauabwicklung. Die grundlose Nichtabnahme führt dazu, dass die Abnahmewirkungen auch ohne Abnahme eintreten, wenn die Vorrausetzungen des Schuldnerverzuges mit Ablauf der Frist des § 12 Nr. 1 VOB/B vorliegen. Neben der ausdrücklichen Abnahme des § 12 Nr. 1 VOB/B kennt die VOB/B im bereich der tatsächlichen Abnahme noch die förmliche Abnahme nach § 12 Nr. 4 VOB/B. Eine förmliche Abnahme hat immer dann stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Die förmliche Abnahme bezweckt, die Parteien zur gemeinsamen Überprüfung der Bauleistungen zusammenzuführen, um zur Beweissicherung den Befund der Abnahme und die Vorbehalte des Auftraggebers wegen bekannter Mängel und wegen beanspruchter Vertragsstrafen schriftlich festzulegen. Die förmliche Abnahme kann auch ohne den Auftragnehmer stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. In § 12 Nr. 5 VOB/B sind die Formen fiktiver Abnahme geregelt. Die Regelung hat den Zweck, dass die Abnahmewirkung möglichst rasch, unabhängig vom handeln des Auftraggebers eintreten kann. Zum einen gilt die Leistung als abgenommen, wenn keine Abnahme verlangt war. Die Wirkung tritt dann 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung ein. Weiter tritt die Abnahme ein, wenn keine Abnahme verlangt wird und der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung nimmt. Nach dem Ablauf von 6 Werktagen nach beginn der Nutzung gilt die Abnahme dann als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dabei ist zu beachten, dass die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten nicht als Abnahme gelten. Auch die Benutzung zur Erprobung etwa der Funktionsfähigkeit oder die gelegentliche Nutzung zu einem anderen als dem Vertragszweck führen nicht zu einer fiktiven Abnahme. Vielmehr muss der Auftraggeber mit der Benutzung zum Ausdruck bringen, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkenne. In diesen Fällen der Abnahme tritt die Wirkung unabhängig vom Willen und der inneren Einstellung des Auftraggebers ein, gleichgültig, ob er die Leistung billigt oder nicht.

 

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Stand: August 2006


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