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Einführung ins Urheberrecht - Teil 04 - Werkarten - Sprachwerke

2.2 Die einzelnen Werkarten, § 2 I UrhG

§ 2 I UrhG zählt beispielhaft gewisse Werkarten auf, die Schutz nach dem Urhebergesetz erfahren sollen. Zu betonen ist zweierlei:

(1) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Geschützt werden auch neue Werkarten, die den An-forderungen des § 2 II UrhG genügen.

(2) Es kommt nicht darauf an, ob sich ein Werk in eine Kategorie des § 2 I UrhG einordnen lässt, da es für den Schutz nach dem Urheberrecht einzig relevant ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG vorliegt.

  • Sprachwerke, § 2 I Nr.1 UrhG => 2.2.1
  • Schriftwerke => 2.2.1.1
  • Reden => 2.2.1.2
  • Computerprogramme => 2.2.1.3
  • Werke der Musik, § 2 I Nr.2 UrhG=> 2.2.2
  • Pantomimische und choreographische Werke, § 2 I Nr.3 UrhG => 2.2.3
  • Werke der bildenden Kunst, § 2 I Nr.4 UrhG => 2.2.4
  • Lichtbildwerke, § 2 I Nr.5 UrhG => 2.2.5
  • Filmwerke, § 2 I Nr.6 UrhG => 2.2.6
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, § 2 I Nr.7 UrhG => 2.2.7

2.2.1 Sprachwerke, § 2 I Nr.1 UrhG

Nach § 2 I Nr.1 UrhG gehören Sprachwerke zu den geschützten Werken. Als Sprachwerk wird jedes Werk verstanden, das sich der Sprache als Ausdrucksmittel bedient. Dabei ist es unerheblich, ob dies schriftlich fixiert ist oder nicht. (Fußnote)

Beispiel:

Auch eine Kunstsprache oder eine tote Sprache wird als Sprache erfasst.

Ebenso ist eine Computersprache, Flaggensprache, Blindenschrift, Taubstummensprache oder sonstige Zeichensprach ein Sprachwerk.

§ 2 I Nr.1 UrhG selbst zählt beispielhaft auf, was als Sprachwerke anzusehen ist, nämlich Schriftwerke, Reden und Computerprogramme.

2.2.1.1 Schriftwerke

Die Auflistung dessen, was alles unter Schriftwerke fällt, ist nahezu unüberschaubar. Die Liste reicht von weltbekannten Romanen bis hin zu einfachen Reiseführern für die Stadt London. Alle Anforderungen des § 2 II UrhG müssen dabei erfüllt sein, vor allem das Merkmal der Individualität.

Die Rechtsprechung ist im Bereich der Schriftwerke nicht sehr übersichtlich und eher uneinheitlich. Teilweise wird ihr sogar vorgeworfen, sie sei in sich widersprüchlich.(Fußnote)

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Teilweise genügt ein ganz geringer Grad an Individualität wie im Falle von Adressbüchern. (Fußnote)

Andererseits gelten immens hohe Anforderungen für Werke der Wissenschaft. (Fußnote)

2.2.1.2 Reden

Unter den Begriff des Sprachwerkes fallen auch Reden. Der Anlass der Rede ist hierbei unerheblich.

Beispiel:

Eine Rede für das Geburtstagskind kann ebenso geschützt sein wie die Rede der Bundeskanzlerin auf einer Veranstaltung.

Wie immer bedarf es einer persönlich geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG.

2.2.1.3 Computerprogramme

Als letztes Beispiel der Sprachwerke zählt § 2 I Nr.1 UrhG Computerprogramme auf.

Der Gesetzgeber selbst hat auf eine Definition von Computerprogrammen verzichtet. Jedoch weist er in § 69a I UrhG darauf hin, dass Computerpro-gramme im Sinne dieses Gesetzes Programme in jeder Gestalt sind, einschließlich des Entwurfsmaterials. In § 69a II Satz 1 UrhG gilt der gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen.

Beispiel:

Geschütz ist somit auch das Computerprogramm als integrierte Hardware.

Auch kann der maschinell lesbare Objektcode geschützt sein.

Jedoch macht § 69a II Satz 2 UrhG dahingehend eine Ausnahme, dass Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der an den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht geschützt werden. Schnittstellen, sollen hierbei Interaktionen zwischen Hardware und Software er-möglichen.(Fußnote)

§ 69a III 1 UrhG weist daraufhin, dass Computer-programme dann geschützt werden, wenn sie individuell, das heißt das Ergebnis einer geistigen Schöpfung, sind. Für die Bestimmung der Schutzfähigkeit dürfen nach § 69a III 2 UrhG keine anderen Kriterien, insbesondere weder qualitative oder ästhetische Kriterien, angewendet werden.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass auch hier nur ein geringer Grad an Individualität vorliegen muss, der sich in diesem Bereich nicht im handwerklich Banalen erschöpfen darf. Der Betroffene muss im-mer noch ein Ergebnis zu Tage treten lassen, das durch seine geistige Arbeit entstanden ist.

2.2.1.4 Homepages, Werbeaussagen und Titel

Homepages (Webseiten, Internetseiten) kann ein Schutz als Sprachwerk zukommen, soweit die zum Ausdruck gelangende Sprache einen hinreichenden eigenschöpferischen Gehalt aufweist. Ist eine Homepage so gestaltet, dass sie durch gezielten Einsatz von Reizworten und Sprache in der Reihenfolge der Suchergebnisse einer Suchmaschine höherrangig auftaucht, liegt alleine hierin noch kein Werk eigenschöpferische Gestaltung, sondern eine urheberrechtlich schutzlose, alleine nach Zweck-mäßigkeitsgesichtspunkten ergebnisorientierte Gestaltungsleistung. (Fußnote)

Werbeaussagen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie individuell sind. An dieser Individualität scheitert jedoch meistens der Urheberrechtsschutz, denn auf Grund ihrer Kürze fehlt ihnen die Gestaltungshöhe. Nimmt man die urheberrechtliche Schutzfähigkeit kurzer Werbeformulierungen an, so würde dies zu einer Behinderung der Wettbewerber führen, die in der Auswahl von Werbeformeln zu sehr beschränkt werden würden. (Fußnote) Kurze Werbeformulierungen über ein bestimmtes Produkt sind beschränkt. Die Werbewirksamkeit und Schlagkraft der Werbeaussage führt für sich genommen nicht zum Urheberrechtsschutz. (Fußnote)

Die Rechtsprechung hat für folgende Werbeaussagen den Schutz verneint „Hamburg geht zu E . . .“ (Fußnote); „JA . . . JACoBi“ (Fußnote); „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ (Fußnote); „Das aufregendste Ereignis des Jahres“ (Fußnote). (Fußnote)

Ein Schutz für Werbeaussagen kann sich allerdings aus dem Wettbewerbsrecht ergeben.

Auch Werktiteln fehlt wegen ihrer Kürze häufig der Urheberrechtsschutz, denn sie enthalten keine persönliche geistige Schöpfung. Die Schutzfähigkeit verneint hat die Rechtsprechung für Titel wie „Sherlock Holmes“ (Fußnote), „Der siebte Sinn“ (Fußnote) sowie „Verschenktexte“ (Fußnote). (Fußnote)

Ein Schutz für Werkstitel kann sich aber aus dem Markengesetz ergeben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Urheberrecht

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Stand: Dexember 2012


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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Normen: § 2 UrhG; § 69 a UrhG;

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