Einführung ins Wohnungseigentum - 2. Teil: Begründung von Wohnungseigentum
Einführung ins Wohnungseigentum - 2. Teil: Begründung von Wohnungseigentum
Wohnungseigentum entsteht entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum im Wege eines Teilungsvertrages oder durch Teilung im Wege einer Teilungserklärung.
1. Begründung durch Teilungsvertrag
Die Miteigentümer eines Grundstückes können sich durch Vertrag, in Form einer so genannten Teilungsvereinbarung, gegenseitig Sondereigentum in einem auf dem Grundstück befindlichen oder noch zu errichtenden Gebäude einräumen (§ 3 WEG). Dies setzt demzufolge voraus, dass die Personen, die Sondereigentum erwerben wollen, bereits Miteigentümer des Grundstückes sind oder aber gleichzeitig Miteigentum an dem Grundstück erwerben. Die Wohnungseigentümer müssen zudem Bruchteilseigentümer sein.
Gesamthandseigentümer (z.B. eheliche Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft) können auf diese Art und Weise kein Wohnungseigentum begründen. Hier muss erst die Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst und in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt werden.
Hinweis: Zur wirksamen Begründung von Wohnungseigentum muss der Teilungsvertrag notariell beurkundet werden.
2. Begründung durch Teilungserklärung
In der Praxis häufiger ist es jedoch, dass ein Alleineigentümer (z.B. Bauträger) eines Grundstücks Wohnungseigentum begründen will.
Der alleinige Eigentümer eines Grundstücks kann durch eine einseitige Teilungserklärung im Wege der Vorratsteilung das Wohnungseigentum aufteilen (§ 8 WEG). Vorratseigentum deshalb, weil die endgültigen Wohnungseigentümer des Sondereigentums zum Zeitpunkt der Teilung noch nicht feststehen.
Die Teilungserklärung ist eine einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteil aufzuteilen.
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Stand: Dezember 2006
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Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
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Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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