Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 12 – Ermittlung der Schenkungsteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
6.4 Ermittlung der Schenkungsteuer
Die Schenkungssteuer wird nach einem streng vorgegebenen Veranlagungsschema ermittelt. Maßgeblich für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Besteuerung der jeweiligen Schenkungen.
6.4.1 Besteuerungszeitpunkt
Die Bereicherung des Beschenkten, nach der sich die Steuer berechnet, ist bei einer Schenkung unter Lebenden zum Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln. Dieser richtet sich nach § 9 ErbStG. Danach entsteht die Schenkungsteuer mit der Ausführung der Schenkung.
Eine Grundstücksschenkung gilt z.B. als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich danach, wann die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung des Schenkers vorliegen. Nicht entscheidend sind der zivilrechtliche Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch) und der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten.
Eine Geldschenkung gilt mit der Geldhingabe als ausgeführt. Werden bewegliche Sachen geschenkt, ist der zivilrechtliche Eigentumsübergang maßgebend. Bei Übertragung von Betriebsvermögen ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend.
Der Besteuerungszeitpunkt ist gleichzeitig auch der Bewertungsstichtag. Nach § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse für die Ermittlung der Schenkungsteuer maßgebend, als auch die Wertverhältnisse, d.h. die Werte müssen von diesem Zeitpunkt ausgehend ermittelt werden.
Beispiel
A hat seinem Neffen B ein Grundstück (Bedarfswert 300.000 EUR) geschenkt. Am 30.12.2016 wird der notarielle Schenkungsvertrag mit der Auflassung, dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf A erstellt. Am 5.1.2017 wird der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung beim Grundbuchamt gestellt. Am 10.5.2017 erfolgt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
- Der Besteuerungszeitpunkt und die Schenkungsteuer entstehen am 30.12.2016.
6.4.2 Veranlagungsschema
Die gesetzliche Grundlage für das Veranlagungsschema zur Ermittlung der Schenkungssteuer ist im Wesentlichen in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG geregelt. Diese Regelung ist zur Ermittlung der Bereicherung einer Schenkung unter Lebenden entsprechend anzuwenden.
Bei Schenkungen unter Lebenden kommen zwangsläufig Erwerbsnebenkosten zustande, wie z.B.
- Notar-,
- Grundbuch- oder
- Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungssteuererklärung.
Für Erwerbe von Todes wegen ist die Abzugsfähigkeit der Kosten in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist. Danach sind Erwerbsnebenkosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung anfallen, dem Grunde nach voll abzugsfähig.
Beispiel
A schenkt seinem Sohn B ein unbebautes Grundstück (Bedarfswert 500.000 EUR). B entstehen Kosten für den Notar und das Grundbuchamt in Höhe von insgesamt 30.000 EUR.
- Grundvermögen 500.000 EUR
Erwerbsnebenkosten ./. 30.000 EUR
Bereicherung 470.000 EUR - Die so ermittelte Bereicherung von 470.000 EUR ist die erhaltene Schenkung von A an seinen Sohn B.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Dieser errechnet sich, indem von der Bereicherung der persönliche Freibetrag abgezogen wird und dieser Betrag auf volle 100 EUR abgerundet wird. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird dann der entsprechende Steuersatz angewendet. Das Ergebnis ist dann die abzuführende Schenkungsteuer.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2017