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Erbschaftsteuerreform 2008 – Erleichterungen für die Unternehmensnachfolge?

Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung (Fußnote) werden jährlich 70.000 Unternehmen auf die Folge-Generation übergeben. Risiken bei der Erbschaftsteuer erschweren jede fünfte Unternehmensnachfolge, so eines der Ergebnisse des ersten Nachfolgereports des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (Fußnote). Die derzeitige Erbschaftssteuer, welche vom Bundesverfassungsgericht (Fußnote) im November 2006 für verfassungswidrig erklärt wurde, steht nun eine Reform bevor. Das BVerfG hatte Abschläge bei der Bewertung von vererbtem Betriebs- oder Immobilienbesitz gegenüber Bargeld verboten und dem Gesetzgeber eine Frist für Änderungen bis zum Ende des Jahres 2008 gesetzt.

1. Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag
Ob bei der Unternehmensnachfolge der Betriebsübergang steuerfrei bleibt, ist nach dem vom Bundeskabinett Mitte Dezember 2007 verabschiedeten Entwurf zum neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Fußnote) von Bedingungen abhängig. Mindestens 15% des Betriebsvermögens unterliegen aber grundsätzlich immer der Besteuerung. Wenn die Erben den Betrieb weiterführen, werden die verbleibenden 85% des Betriebsvermögens über zehn Jahre steuerfrei gestellt (Fußnote). Die 85% werden dabei von der Bemessungsgrundlage abgezogen – bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 EUR. Dieser sog. „Abzugsbetrag“ kann aber innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden (Fußnote). Zudem gelten zwei Bedingungen: Die Lohnsumme darf 70 % des Niveaus vor dem Erbfall nicht unterschreiten, und die Firma muss für 15 Jahre (Fußnote) im Wesentlichen erhalten bleiben. D.h. der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist (Fußnote) den Betrieb oder ein Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert (Fußnote).
Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die unter § 23 Abs. 1 s. 2 KSchG fallen (Fußnote), unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern sind nur den allgemeinen Behaltensfristen unterworfen.

2. Begünstigtes Betriebsvermögen
Um bei der Unternehmensnachfolge die gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen mit den Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sieht der Gesetzesentwurf in § 13b eine normative Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens - also des Vermögens welches zu 85% berücksichtigt werden kann - vor. Das Gesetz sieht aber einen Vorbehalt vor: Nach § 13b Abs. 2 ErbStG (Fußnote) bleiben Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetriebe sowie Anteile an Kapitalgesellschaften ausgenommen, wenn das Betriebsvermögen dieser Betriebe oder das Betriebsvermögen dieser Gesellschaften jeweils zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Als Verwaltungsvermögen gelten nach dieser Vorschrift insbesondere:

- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.

- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt.

- Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Nr. 2 fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt;

- Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen.

- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.

3. Resumee
Die Erbschaftsteuerreform lässt die von der DIHK und anderen Wirtschaftsvertretern erwünschte völlige steuerliche Freistellung bei der Unternehmensnachfolge vermissen. Die Behaltensfrist von 15 bzw. 20 Jahren berücksichtigt nicht die immer schneller werdenden Veränderungen auf den globalen Märkten. Der Unternehmensübergang im Erbfall bleibt daher oft ein Risiko, wenn nicht frühzeitig zu Lebzeiten der Übergang mit Experten vorbereitet wird. Bei kleineren Vermögen bringt die Reform Vorteile, da die persönlichen Freibeträge erhöht werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2007/12


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: 13a ErbStRG, § 13b ErbStG

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