Erfolglosigkeit eines Trainers – Kündigungsschutz durch Kündigungsschutzgesetz?

Trainer ist erfolglos – Kündigung Trainervertrag oder Kündigungsschutz?

Jedem Sportler und jedem sportbegeisterten Zuschauer ist die Vorgehensweise besonders im bezahlten Fußball bekannt: Ist die Mannschaft erfolglos, wird der Trainer entlassen und ein neuer Trainer eingestellt.

Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht nur im Fußball zu verzeichnen, sondern in jeder Sportart und überall dort, wo es um den bezahlten Sport geht wie z.B. im Handball, im Eishockey oder im Ringen. Kein Trainer ist davor geschützt, dass er in Zeiten der Erfolglosigkeit nicht über die Existenz seines Arbeitsplatzes bangen muss.

Rechtlich gesehen stellt sich in solchen Zeiten zum einen für den Sportverein oder Sportverband die Frage, ob der Trainervertrag durch Kündigung beendet werden kann und zum anderen für den betroffenen Trainer die Frage, wie er sich gegebenenfalls dagegen wehren kann, spricht: Kündigungsschutz besteht.

1. Trainervertrag gleich Arbeitsvertrag?

Grundsätzlich ist der Trainer immer dann, wenn er gegen Entgelt bei einem Sportverein oder einem Sportverband (z.B. Landesverband) tätig ist, als Arbeitnehmer zu qualifizieren, da er seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zum Sportverein oder Sportverband erbringt und insoweit auch weisungsgebunden ist. Aufgrund dieser Kriterien ist der Trainervertrag – bis auf wenige Ausnahmen, in denen der Trainer nicht persönlich abhängig ist und keinem Weisungsrecht unterliegt – regelmäßig als entgeltlicher Arbeitsvertrag anzusehen.

Dagegen ist er grundsätzlich nicht als so genannter leitender Angestellter zu betrachten, auch wenn er gelegentlich die alleinige sportliche Verantwortung trägt oder gar zu Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Sportler berechtigt ist.

2. Kündigungsschutz für Trainer?

Soweit der Trainervertrag regelmäßig als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist, stellt sich für den Trainer die Frage, ob er bei einer Kündigung wegen Erfolglosigkeit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt im Ausgangspunkt die Beschäftigung in einem Betrieb voraus (§ 23 Abs. 1 KSchG). Das kann bei Sportvereinen und Sportverbänden – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – grundsätzlich bejaht werden. Zu berücksichtigen ist daneben allenfalls die Ausnahme des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG, wonach die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutz für Betriebe dann nicht gelten, wenn in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Da der Trainer – wie unter 1. dargestellt – grundsätzlich Arbeitnehmer des Sportvereins bzw. des Sportverbandes und das Kündigungsschutzgesetz somit sachlich als auch persönlich anwendbar ist, genießt er den umfassenden, allgemeinen Kündigungsschutz.

3. Kündigung wegen Erfolglosigkeit?

Da jede Trainertätigkeit gleichzeitig erfolgsbezogen ist, stellt sich für den Sportverein bzw. den Sportverband die Frage, ob eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages möglich ist, wenn der gewünschte sportliche Erfolg ausbleibt. Dabei ist entscheidend, ob die Erfolglosigkeit des Trainers die Kündigung wegen so genannter personen- oder verhaltensbedingter Gründe rechtfertigt.

a) Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung wäre gerechtfertigt, wenn der Trainer wegen in seiner Person liegender Gründe nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Dabei ist zwischen objektiven und subjektiven Eignungsmängeln zu unterscheiden.

Ein objektiver Eignungsmangel und damit Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages wäre beispielsweise das Fehlen einer erforderlichen Trainerlizenz.

Subjektive Eignungsmängel liegen dagegen unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers, d.h. dem Arbeitnehmer fehlen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der vertraglich geforderten Arbeitsleistung notwenig sind. Darüber hinaus müssen die Gründe, die für das Vorliegen eines subjektiven Eignungsmangels sprechen sollen, erheblich sein. Zwar steht dem Sportverein bzw. dem Sportverband ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Kündigungsschutzprozess wären die Daten und Fakten jedoch vorzutragen, aus denen sich das Leistungsdefizit des Trainers ergibt.

b) Verhaltensbedingte Kündigung

Darüber hinaus könnte auch eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in Betracht kommen und zwar dann, wenn Vertragsstörungen vorliegen, die auf vom Trainer steuerbare und abstellbare Umstände beruhen. Hier wäre z.B. zu nenne, dass der Trainer zu wenig mit den Sportlern trainiert oder veraltete und ineffiziente Trainingsmethoden anwendet. Die Leistungspflicht jedoch nicht nach objektiven Kriterien, sondern nach der Leistungsfähigkeit des Trainers.

c) Nachweis

In der Praxis wird es oft sehr schwer werden, dem Trainer nachzuweisen, dass Eignungsmängel, die auf subjektive Eigenschaften des Trainers beruhen, vorliegen. Aber auch der Nachweis der berechtigten Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen – also wegen Vertragsstörungen – wird regelmäßig schwierig werden.

4. Fazit

Grundsätzlich besteht seitens des Trainers – der als Arbeitnehmer des Sportvereins bzw. des Sportverbands anzusehen ist – der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Leistet der Trainer eine nicht zu beanstandende Arbeit und ist die von ihm betreute Mannschaft trotzdem erfolglos, rechtfertigt dies weder eine verhaltens- noch eine personenbedingte Kündigung durch den Sportverein bzw. Sportverband.

Dem Sportverein bzw. dem Sportverband – die sich von dem Trainer trennen wollen – bleibt in dieser Situation nur die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag mit dem Trainer abzuschließen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2007


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