Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall
Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einem VerkehrsunfallDurch einen Verkehrsunfall entstehen dem Geschädigten regelmäßig Folgeschäden bei der Regulierung des Unfalls, die der Geschädigte ebenfalls zu erstatten hat. Dies sind in erster Linie die Rechtsanwaltskosten. Daneben besteht aber auch noch ein Anspruch auf weitere Regulierungskosten. Dies sind im Einzelnen:
1.
Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Rechtsanwaltskosten, soweit sie erforderlich waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus der Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist nach der Rechtsprechung selbst dann noch der Fall, wenn die Versicherung die Haftung dem Grunde nach anerkannt hat, da noch keine Einigung über die tatsächliche Höhe des Schadens erzielt wurde und es nicht zu erwarten ist, dass die Versicherung auf alle bestehenden Ansprüche hinweist. Eine Erstattungsfähigkeit ist im Übrigen auch bei Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung gegeben.
Nach der Rechtsprechung ist die Regulierung eines Verkehrsunfalls grundsätzlich dazu geeignet Rechtstreitigkeiten nach sich zu ziehen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts von Anbeginn ist daher zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Bagatellschaden (500 €) vorliegt und sowohl die Haftung als auch die Schadenspositionen klar sind. Eine Beauftragung wird in diesen Fällen erst dann wieder erforderlich, wenn die Versicherung nach einem ersten Aufforderungsschreiben nicht vollumfänglich zahlt.
Wird die Schadenregulierung allein über die eigene Kaskoversicherung vorgenommen, besteht ein Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten nur, wenn die Kaskoversicherung in Verzug mit der Regulierung ist. Daher sollte in diesen Fällen immer erst der Versicherungsnehmer selbst die Kaskoversicherung zur Regulierung auffordern.
2.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Kosten für Telefon, Porto und notwendige Fahrten. Da es schwer fällt diese Kosten konkret zu beziffern, hat der Geschädigte die Möglichkeit als Pauschale geltend zu machen. Diese liegt derzeit etwa bei 25 €.
3.
Weiter besteht ein Anspruch auf die An- und Abmeldekosten. Diese können entweder konkret belegt werden oder als Pauschale in Höhe von etwa 50 € bis 75 € geltend gemacht werden.
4. Schließlich besteht noch ein Anspruch auf die Finanzierungskosten. Da der Geschädigte die Schadensbehebung vorfinanzieren muss und der Geschädigte finanziell oft hierzu nicht in der Lage ist, kann er auf Kosten des Schädigers einen Kredit aufnehmen. Vor einer Kreditaufnahme sollte der Geschädigte aus Schadensminderungsgesichtspunkten die Versicherung auf eine bevorstehende Kreditaufnahme hinweisen.
Wir die Finanzierung durch Erspartes vorgenommen, hat der Geschädigte einen Anspruch auf den entstandenen Verzugsschaden. In allen Fällen ist es daher ratsam, der Versicherung beim ersten Aufforderungsschreiben eine Frist zu setzen, denn nur hierdurch kann eindeutig die Verzugsfolge eintreten.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2006
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Normen: § 249 BGB
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ RechtsschutzversicherungRechtsinfos/ Bankrecht/ Kreditsicherheiten