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Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten trotz Beauftragung eines Sachverständigen durch den Haftpflichtversicherer

Wird bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug beschädigt hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Höhe des Schaden durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Die hierbei anfallenden Kosten kann der Geschädigte als sog. Wiederherstellungsaufwand vom gegnerischen Haftpflichtversicherer in voller Höhe erstattet verlangen.

In der anwaltlichen Praxis kommt es regelmäßig zu Problemen, wenn sowohl der Versicherer als auch der Geschädigte jeweils einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Wenn dann die Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten zeitlich nach der Beauftragung durch den Versicherer erfolgt, berufen sich die Versicherer darauf, dass nur das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten erstattet wird.

Hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Geschädigte auch dann einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragen kann, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Es folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Geschädigte einen Gutachter seines Vertrauens zu der Schadensermittlung hinzuziehen darf. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Geschädigte bereits Kenntnis davon hat, dass die Versicherung bereits einen Gutachter beauftragt hat. Grund dafür ist, dass der Geschädigte mangels eigener Sachkunde nicht beurteilen kann, ob der von dem Versicherer beauftragte Gutachter den Schaden zutreffend ermittelt hat. Das Gutachten wird von den Gerichten als sog. Parteigutachten gewertet, auf das der Geschädigte nicht vertrauen muss.

Ein Erstattungsanspruch auf die Kosten des Sachverständigen besteht nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn beide Gutachten zu demselben Ergebnis kommen.

Haben Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers rufen Sie uns an. Wir beraten und unterstützen Sie. Sollte der Unfall allein von der Gegenseite verursacht sein ist die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig dazu verpflichtet, die hier anfallenden Kosten zu tragen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2008


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Normen: § 249 BGB

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