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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 29 – Rentenbescheid


Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


6.3 Rentenbescheid

Erhält ein Versicherter nach Beantragung der EM-Rente ein Schreiben von der Deutschen Rentenversicherung, gilt es zunächst zu prüfen, welcher Natur das Schreiben ist. Handelt es sich beim vorliegenden Schreiben um die Genehmigung einer EM-Rente, muss es sich beim Schreiben um einen Rentenbescheid handeln. Ist das Schreiben anders oder überhaupt nicht bezeichnet, dann handelt es sich vermutlich lediglich um eine Bezugnahme auf den EM-Antrag.

      Beispiel
Vier Monate nach dem EM-Antrag erhält M ein Schreiben von der Deutschen Rentenversicherung. Darin steht, dass M Anspruch auf eine volle EM-Rente hat, sofern er seine Versicherungszeiten im Ausland belegen kann. Die Versicherung fordert M zudem auf diverse Dokumente einzureichen.

Bei diesem Schreiben handelt es sich also nicht um einen Rentenbescheid. Das Schreiben ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. M kann deshalb aus diesem Schreiben auch keinen Anspruch auf eine EM-Rente ableiten.

Der Rentenbescheid enthält zudem unter anderem Informationen über

  • die Art der Rente (volle oder teilweise EM-Rente)
  • die Höhe
  • den Betrag, der an die Krankenkasse abgeführt wird
  • den Teil der Rente, den der Versicherte als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen und somit versteuern muss
  • den Beginn und die Dauer der Rente (i.d.R. 3 Jahre)
  • eine eventuelle Nachzahlung für die Monate, in denen bereits ein Anspruch auf die Rente bestand
  • das verbliebene Restleistungsvermögen des Versicherten

Der Versicherte sollte zudem überprüfen, ob der Rentenbescheid die ausstellende Behörde erkennen lässt. Der Rentenbescheid ist ansonsten –rechtlich betrachtet- nichtig.

Der Rentenbescheid enthält zudem meistens zahlreiche Anlagen. Besondere Beachtung sollte der Versicherte vor allem der Auskunft über die persönlichen Hinzuverdienstgrenzen sowie der persönlichen Berechnung der Entgeltpunkte schenken. Wie auch im Rentenbescheid selbst sollte der Versicherte nach Möglichkeit die Richtigkeit seiner Daten überprüfen, also zum Beispiel, ob Adressen stimmen und Versicherungszeiten richtig aufgenommen wurden. Bestehen Zweifel, empfiehlt es sich immer nochmalig eine erneute Auskunft bei der Rentenversicherung oder einem Rechtsberater einzuholen. Das gilt auch für die Anerkennung der Rentenart und die Berechnung der Rente.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
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Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Oktober 2014


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