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Fällt ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass in die Insolvenzmasse ?

1. Ob der einer Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass in die Insolvenzmasse fällt, wird in der Literatur und (Fußnote) Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet: Teilweise wird vornehmlich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Fußnote), die noch zur Konkursordnung ergangen ist, die Auffassung vertreten, der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass falle nicht in die Insolvenzmasse.
Diese Auffassung wird damit begründet, im Falle der Insolvenz des Erben ende die Testamentsvollstreckung nicht, und den Eigengläubigern sei weiterhin gemäß § 2214 BGB der Zugriff auf das Nachlassvermögen verwehrt. Daher unterliege dieser Nachlass nicht der Zwangsvollstreckung und sei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO (Fußnote) nicht der Insolvenzmasse zugehörig.

2. Demgegenüber rechnet die wohl herrschende Meinung auch das Nachlassvermögen, hinsichtlich dessen Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, der Insolvenzmasse zu.
Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bilde ein Sondervermögen, das der Testamentsvollstrecker als Treuhänder verwalte und über das nur er verfügen dürfe.

3. Der Senat schloss sich der letzteren Auffassung an, da sie eine dogmatisch brauchbare Lösung der Probleme des Nebeneinander zwischen Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Schuldners und Testamentsvollstreckung über den Nachlass liefert.

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=13654


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Stand: 02.02.2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: OLG Köln - LG Bonn 2 U 72/04
Normen: InsO §§ 35, 36, 38, 86 I Nr. 2, 174 ff. BGB § 2213 I 3 BGB §§ 2303 ff.

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