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Fahrverbot wegen eines groben oder beharrlichen Verkehrsverstoßes

Bei der Verhängung eines Fahrverbotes wird muss gem. § 25 StVG danach unterschieden werden, ob ein grober oder beharrlicher Verkehrsverstoß vorliegt.


1. Grober Verkehrsverstoß

Die Bußgeldkatalogverordnung listet für die Verhängung des Fahrverbotes besondere abstrakt und konkret gefährliche Verstöße auf, die erfahrungsgemäß zu schweren Unfällen führen oder die subjektiv auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen und im Allgemeinen einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit beweisen, dass es grundsätzlich eines eindringlichen Denkzettels in Form eines Fahrverbotes bedarf. In all diesen Fällen kann die Verwaltungsbehörde oder der erkennende Richter nur in Ausnahmefällen von der Verhängung eines Fahr-verbotes absehen.

Ist ein Tatbestand aus der Bußgeldkatalogverordnung von dem Betroffenen erfüllt, ist ohne zusätzlich vorliegender Besonderheiten ein Fahrverbot auszusprechen. Der Richter muss allerdings in seiner Entscheidung zu erkennen geben, dass er sich der Möglichkeit bewusst war, von einem Fahrverbot ab-zusehen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bußgeldkatalogverordnung in Verbindung mit den Regelungen des Anhanges 11 der Verordnung wird bei bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen eine sowohl objektive als auch subjektive grobe Pflichtwidrigkeitsverletzung vermutet. Ein Fahrverbot ist in diesen Fällen grundsätzlich auszusprechen. Dies ist etwa bei Geschwindigkeitsüber-schreitungen ummehr als 30 km/h innerorts und mehr als 40 km/h außerorts der Fall.


2. Beharrlicher Verkehrsverstoß

Gem. § 25 Abs. 1 StVG kann auch wegen beharrlicher Pflichtverletzungen ein Fahrverbot verhängt werden. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene in relativ kurzer Zeit zeigt, dass ihm die für die verantwortungsvolle Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Ge-sinnung und die notwendige Einsicht in zuvor gegangenes Unrecht fehlt.

Dies wird vermutet, wenn der Betroffene innerhalb kürzester Zeit wiederholt erheblich die Geschwindigkeit überschritten hat. So Schreibt der § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung dann auch vor, dass ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüber-schreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Bei der Bestimmung der Beharrlichkeit ist also das Zeitelement von überra-gender Bedeutung. Je größer der Abstand zwischen den Verkehrsverstößen, desto eher muss eine Beharrlichkeit verneint werden. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall entschieden, dass schon ab 16 Monaten nicht mehr von Beharrlichkeit gesprochen werden kann.


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Stand: Februar 2007


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Normen: § 25 StVG, § 4 BKatV

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