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Fahrzeugbezogene Schäden Teil 2 - Mietwagenkosten

Fahrzeugbezogene Schäden Teil 2 - Mietwagenkosten

Wird ein Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall erheblich beschädigt und kann für mehrere Tage nicht genutzt werden, hat der Geschädigte die Möglichkeit, für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen anzumieten. Wegen der dabei entstehen Kosten, nicht zuletzt wegen der von den Mietfirmen verwendeten hohen Unfallersatztarifen, entsteht bei der Erstattung der Kosten regelmäßig Streit.

Grundsätzlich hat der Schädiger die Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in voller Höhe zu erstatten. Dies aber auch nur dann, wenn die Anmietung erforderlich war und der Geschädigte Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit gehabt hat.

Bevor der Geschädigte ein Fahrzeug anmietet, sollte gründlich überlegt werden, ob eine Anmietung erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn das Fahrzeug nur zur Freizeit benötigt wird oder über einen Zweitwagen verfügt. Auch wenn nur ein geringer Fahrbedarf zu erwarten ist, muss sich der Geschädigte auf eine Abrechnung nach fiktiven Taxikosten verweisen lassen. Ein geringer Fahrbedarf liegt etwa vor, wenn der Geschädigte nicht mehr als 20 km am Tag fährt. Eine Ausnahme ist aber dann gegeben, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für Einsatz- oder Nachtschichtfahrten benötigt. Benötigt der Geschädigte das Fahrzeug für gewerblich Zwecke, ist unabhängig von der Fahrleistung ebenfalls von der Erforderlichkeit auszugehen.

Der Nutzungswille kann schon nach der Lebenserfahrung unterstellt werden, da der Geschädigte das Fahrzeug zum Zeitpunkt ja genutzt hat. Dies wird von dem Geschädigten regelmäßig dann bestritten, wenn der Geschädigte nicht nachweist, dass er ein Folgefahrzeug angeschafft hat. In solchen Fällen muss dem Schädiger entgegengehalten werden, dass der Entschluss, kein Folgefahrzeug mehr anzuschaffen, erst nach Inanspruchnahme des Mietwagens entstanden ist

Die Nutzungsmöglichkeit wird regelmäßig dann von dem Schädiger verneint, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls gesundheitlich nicht dazu imstande war, das Fahrzeug zu nutzen. Hier wird aber oft übersehen, dass auch die Angehörigen zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt sind. Auch von Ärzten angeordnete Fahrverbote schließt die Nutzungsmöglichkeit nicht aus. Es genügt, wenn Fahrbedarf des Geschädigten oder seiner Angehörigen vorgetragen wird.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2006


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Normen: § 249 BGB

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