Freelancer: Der „freie“ Mitarbeiter - Teil 2
Nicht zu den freien Berufen gehört die Ausübung eines Gewerbes, Land- und Forstwirtschaft, die Verwaltung eigenen Vermögens oder die selbständige Ausübung eines Berufes, der nicht unter die Definition eines freien Berufes fällt, weil keine Dienste höherer Art erbracht werden, z. B. Hellseher.
Abzugrenzen ist der Freiberufler also, besonders in der IT-Branche, vom Gewerbetreibenden. Die freien Berufe unterliegen nämlich nicht der Gewerbeordnung und sind somit von der Gewerbesteuer befreit, eine Anmeldepflicht besteht nicht. Manchmal ist der Übergang fließend: Der Status der Freiberuflichkeit entfällt, wenn ein Freiberufler hauptsächlich gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehört beispielsweise der überwiegende Verkauf von Waren. Eine Kapitalgesellschaft (Fußnote) wird, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Aktivität oder Branche, nie als Freiberufler behandelt, sondern ist immer Gewerbetreibende.
Gewerbe ist grundsätzlich jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die klassischen Gewerbezweige sind die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Die Rechtsprechung zieht insbesondere die Abgrenzung zum freien Beruf heran um das Gewerbe zu definieren. In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: „Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.“
Allein das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden (Fußnote), dabei handelt es sich, da in Deutschland Gewerbefreiheit besteht, nicht um die Erteilung einer Erlaubnis, sondern es besteht nur eine Anzeigepflicht. Man zeigt der Behörde an, dass man ab einem bestimmten Datum ein Gewerbe ausüben wird. Allerdings gibt es für ganz bestimmte Gewerbezweige wegen ihrer besonderen Verantwortlichkeit weitere Zulassungsvoraussetzungen, z.B. im Reisegewerbe, im Handwerk und bei Pflegediensten. Eine Steuernummer für den Gewerbetreibenden ist beim Finanzamt zu beantragen, da zu der Anmeldepflicht die Gewerbesteuerpflicht hinzukommt. Das Gewerbe kann ins Handelsregister eingetragen werden, dann wird man Pflichtmitglied bei der Industrie- und Handelskammer und es entsteht die Pflicht zur doppelten Buchführung.
Die wegen ihrer schwerwiegenden Folgen auch in der IT-Branche notwendige Abgrenzung kann zuweilen schwierig sein. Die in der IT-Branche typischen Freelancer, der freie Softwareentwickler, der Projektleiter - der für ein bestimmtes Projekt engagiert wird und sonstige freie Mitarbeiter, die eben nur bei Bedarf "aushelfen", können je nach Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende oder Freiberufler eingestuft erden. Freiberufliche Tätigkeiten sind in der Regel das Programmieren von Systemsoftware, alle Arten von Unterricht und Fortbildung im IT-Bereich, künstlerisch- gestaltende und publizistische Tätigkeiten, Ingenieurstätigkeiten und alle Beratungstätigkeiten, die eine Hochschulausbildung erfordern. Tätigkeit aus den Bereichen Produktion und Handel sind dahingegen typischerweise einem Gewerbe zuzuordnen. Im IT-Bereich sind das u.a. der Handel mit Hardware, Software und Computerteilen, Makler- und Vermittlertätigkeit, sowie die Tätigkeit einer Auktionsfirma und Beratungs- und Entwicklertätigkeiten, die keinen Hochschulabschluss erfordern. Es ist daher nicht die Person und ihr Werdegang im Einzelnen ausschlaggebend, sondern welche konkrete Tätigkeit im konkreten Fall ausgeübt wird. Der Freelancer kann gleichzeitig gewerbetreibend und freiberuflich tätig sein, solange die einzelnen Aufträge klar voneinander trennbar sind und er diese Trennung auch nach Ein- und Ausnahmen klar und nachvollziehbar voneinander trennt. Sind die freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit untrennbar miteinander verbunden kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an. Dann sollte man das Finanzamt fragen, das allerdings in der IT-Branche im Zweifelsfall nicht allzu gewillt ist Freiberufler anzuerkennen.
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Stand: 01.07.2008
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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